Altholzverordnung – AltholzV

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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3306

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Nr. Verwertungsverfahren Zugelassene Altholzkategorien Besondere Anforderungen
A I A II A III A IV
1 Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen ja ja (ja)   Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden.
2 Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung ja ja ja ja Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.
3 Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle ja ja ja ja Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 120 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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