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Altersgeldgesetz – AltGG

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(1) Unter den Voraussetzungen des § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 5 und 53 Absatz 1 des Soldatengesetzes erlischt der Anspruch auf Altersgeld.

(2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kürzung des Altersgelds erkannt, beginnt die Kürzung mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt, frühestens mit dem Beginn der Zahlung des Altersgelds.

(3) 1Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick auf das Altersgeld fortgeführt.
2§ 32 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25