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Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes – ADLV

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1Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet.
2Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:
3

1.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,
2.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,
3.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25