(1) 1Die Qualifizierung vermittelt den Beamtinnen und Beamten laufbahnspezifische Kompetenzen.
2Sie umfasst
(2) Die Qualifizierung hat erfolgreich abgelegt,
(3) Wer an der Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, ist von Hausarbeiten, der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium befreit.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Beamtinnen und Beamten bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.
(5) 1Wurden die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 schlechter als mit der Note „befriedigend“ bewertet, verlängert sich der Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis einmalig um sechs Monate.
2Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Prüfungsamt des Auswärtigen Amts eine zweite Verlängerung um sechs Monate zulassen.
(6) Im Übrigen gilt für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend.