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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus – AdenauerHStiftG

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Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.

Geändert durch Art. 74 V v. 29.10.2001 I 2785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25