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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus – AdenauerHStiftG

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(1) 1Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
2Je zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung und den Erben Adenauer vorgeschlagen; das fünfte Mitglied wählt der Bundespräsident aus.
3Für jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen.
4Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.

(3) 1Das Vorschlagsrecht der Erben Adenauer ist bis auf die zweite Generation in direkter Abstammung von Konrad Adenauer beschränkt.
2Danach fällt das Vorschlagsrecht an die Bundesregierung.

(4) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) 1Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.
2Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.
3Das Nähere regelt die Satzung.

Geändert durch Art. 74 V v. 29.10.2001 I 2785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25