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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus – AdenauerHStiftG

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1Mit ihrem Entstehen übernimmt die "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" die Rechte und Pflichten, welche für die Bundesrepublik Deutschland durch die mit den Erben Adenauer geschlossenen Verträge vom 19. Dezember 1967 und 20. Dezember 1976 begründet worden sind.
2Das gleiche gilt für Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus abgeschlossen hat.

Geändert durch Art. 74 V v. 29.10.2001 I 2785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25