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Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV

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Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Ersetzt V 2129-6-3 v. 26.10.1977 I 1913 (AbfBeauftrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26