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Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall – AbfBeauftrV

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Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die zur Bestellung Verpflichteten mehrere betriebsangehörige Abfallbeauftragte zu bestellen haben; die Zahl der Abfallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben sichergestellt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2022 I 700
Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 2129-6-3 v. 26.10.1977 I 1913 (AbfBeauftrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25