print

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall – AbfBeauftrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Anforderungen des § 9 Absatz 1 gelten nicht für Abfallbeauftragte, die am 1. Juni 2017 bereits bestellt worden sind.
2Die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 2 ist spätestens am 1. Juni 2019 erstmals zu erfüllen.

(2) Abfallbeauftragte, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erstmals bestellt werden, haben die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 spätestens am 1. Juni 2019 zu erfüllen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2022 I 700
Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 2129-6-3 v. 26.10.1977 I 1913 (AbfBeauftrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25