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Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall – AbfBeauftrV

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Die zuständige Behörde hat auf Antrag den zur Bestellung Verpflichteten von seiner Pflicht zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall im Hinblick auf die Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der Rücknahmestelle oder auf die Art oder Menge der entstehenden, angelieferten oder zurückgenommenen Abfälle nicht erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2022 I 700
Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 2129-6-3 v. 26.10.1977 I 1913 (AbfBeauftrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25