print

Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV

arrow_left arrow_right

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.10.2017 I 3584
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26