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AAÜG-Erstattungsverordnung – AAÜGErstV

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(1) 1Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt.
2Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind.

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.2.2025 I Nr. 65
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26