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Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund – AAÜGErstV

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1Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderliche Verwaltungskosten im Jahre 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro erstattet.
2Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 0,5 Millionen Euro vermindert.
3In einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahre 2021, ist der Erstattungsbetrag auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.2.2025 I Nr. 65
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25