1Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.2.2025 I Nr. 65