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Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund – AAÜGErstV

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1Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse.
2Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.2.2025 I Nr. 65
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25