(1) Die Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für Leistungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz werden dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich und in Jahresbeträgen nachgewiesen.
(2) Dem Bundesamt für Soziale Sicherung sind die Aufwendungen nachzuweisen für Leistungen aus den
(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung jeweils für den Monat Dezember eines Jahres auch die Anzahl der Zahlfälle für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Nr. 23 bis 27 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils in einer Summe zusammengefaßt und für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils getrennt mit, wobei zusätzlich nach in die Rentenversicherung überführten und von der Deutschen Rentenversicherung Bund lediglich ausgezahlten Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist.
2Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Betrag der Verwaltungskostenerstattung, den Ausgleichsbetrag und den Erstattungsbetrag bei Leistungen zur Teilhabe in dem Verhältnis auf, in dem die jeweilige Anzahl der Zahlfälle aus überführten Versorgungen nach Satz 1 zur Summe dieser Zahlfälle steht.