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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Reisekostenangelegenheiten – AARKZustAnO

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1Dem Bundesverwaltungsamt wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach Abschnitt I übertragen.
2Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung selbst wahrzunehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25