Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Auswärtige Amt an:
1Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
2Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
1Dem Bundesverwaltungsamt wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach Abschnitt I übertragen.
2Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung selbst wahrzunehmen.