1Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf einen automatischen Spurführungsassistenten (TGAIN) nur einsetzen, wenn er oder sie dafür sorgt, dass
- 1.
der TGAIN ordnungsgemäß funktioniert,
- 2.
die in den TGAIN eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder des Verbands entsprechen,
- 3.
der TGAIN nur von einer Person benutzt wird, die in dessen Funktionsweise eingewiesen worden ist,
- 4.
während des Betriebs des TGAIN - a)
das Steuerhaus zu keinem Zeitpunkt unbesetzt ist,
- b)
dessen Aufmerksamkeitsüberwachungsgerät zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet ist,
- c)
dessen Alarmsignal jederzeit wahrgenommen werden kann,
- d)
alle fünf Minuten die Anwesenheit einer Person im Steuerhaus durch Betätigung des Anwesenheitsüberwachungsgerätes bestätigt wird und
- e)
in regelmäßigen Abständen und nach jeder manuellen Veränderung der Fahrspur die ordnungsgemäße Funktion des TGAIN überprüft wird,
- 5.
bei der Annäherung an Schleusen oder Schiffshebewerke der TGAIN mindestens fünf Minuten vor Einfahrt ausgeschaltet wird und
- 6.
der TGAIN nur dann benutzt wird, wenn dieser selbst oder ein externes Gerät die Betriebsdaten aufzeichnet.
2 Wer vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, ist für die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 4 und 6 verantwortlich.