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Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – 8. BinSchStrOAbweichV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Satz 1

1.
Nummer 1 bis 3 oder 5 oder
2.
Nummer 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Satz 2,
einen automatischen Spurführungsassistenten einsetzt.

V aufgeh. durch § 4 dieser V mit Ablauf d. 31.10.2028
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25