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Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – 8. BinSchStrOAbweichV

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Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus dem im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.

V aufgeh. durch § 4 dieser V mit Ablauf d. 31.10.2028
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25