Auf Grund
(1) 1Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, sofern der Lösungsmittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet.
2Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt wird, ist für den Lösungsmittelverbrauch die Summe der jeweiligen Teillösungsmittelverbräuche maßgebend.
3Das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen ist nicht erforderlich.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in denen organische Lösungsmittel verwendet werden, die leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin enthalten.
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
(1) Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen nach
(2) 1Der Betreiber einer Anlage hat schädliche Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehaltes, an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1434 (ABI.
2L 176 vom 11. Juli 2023, S. 3) geändert worden ist, als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Gefahrenhinweisen zu kennzeichnen sind, so weit wie möglich durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische zu ersetzen.
3Das Ersetzen der schädlichen Stoffe oder Gemische hat unverzüglich zu erfolgen.
4Beim Ersetzen sind die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen.
5Die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen, die als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, dürfen, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind, einen Massenstrom von 2,5 Gramm je Stunde oder, im gefassten Abgas, eine Massenkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.
6Abweichend von Satz 4 dürfen die Emissionen an Formaldehyd einen Massenstrom von 10 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.
(3) 1Die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind, dürfen, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind, folgende Werte nicht überschreiten:
2
(4) Werden bei zwei oder mehr Tätigkeiten in einer Anlage die Schwellenwerte für den Lösungsmittelverbrauch nach Anhang I überschritten, so gilt, dass bei Überschreitung der Schwellenwerte
(5) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.
(6) 1Beim Umfüllen von organischen Lösungsmitteln mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin sind besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen, wenn jährlich 100 Tonnen oder mehr solcher Lösungsmittel umgefüllt werden.
2Auf genehmigungsbedürftige Anlagen sind darüber hinaus die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zum Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen anzuwenden.
(7) 1Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet.
2Hieraus können sich Anforderungen ergeben, die über die Absätze 2 bis 4 hinausgehen.
(8) 1Zur Reduzierung des Rohstoff- und Lösungsmittelverbrauchs sowie der Emissionen und sonstigen Umweltauswirkungen sollen für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU fortschrittliche Verfahren zur Bereitstellung und Verwendung der Einsatzstoffe sowie zum Aufbringen von Beschichtungen angewendet werden.
2Auf die beispielhafte Auflistung solcher Techniken in Anhang VII wird verwiesen.
(9) 1Zur Reduzierung des Energieverbrauchs sowie sonstiger Umweltauswirkungen sollen für genehmigungsbedürftige Anlagen bei Beschichtungsprozessen fortschrittliche Trocknungs-/Aushärteverfahren angewendet werden.
2Auf die beispielhafte Auflistung solcher Techniken in Anhang VII wird verwiesen.
(1) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass
(2) 1An Stelle der Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 kann ein Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen.
2Der Reduzierungsplan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.
(3) 1Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet.
2Hieraus können sich Anforderungen ergeben, die über Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 hinausgehen.
(1) Die Anforderungen nach den Absätzen 4 bis 9 gelten, soweit in Anhang III für die jeweilige nicht genehmigungsbedürftige Anlage nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, in der bei einer Tätigkeit der Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch nach Anhang I überschritten wird, hat diese Anlage der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
2Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden, sind bei erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen.
3Der Betreiber hat ferner eine wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
4Die Anzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zu enthalten.
(3) Soweit zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.
(4) 1Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, für die in § 3 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1 oder in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen feststellen zu lassen
(5) 1Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der der Massenstrom an flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten Abgas 10 Kilogramm Gesamtkohlenstoff je Stunde überschreitet, hat die Anlage vor der Inbetriebnahme mit einer geeigneten Messeinrichtung auszustatten, die nach Anhang VI Nummer 2 den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt.
2Eine kontinuierliche Messung nach Satz 1 kann entfallen, wenn durch eine andere kontinuierliche Überwachung sichergestellt werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase eingehalten werden.
(6) 1Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat mindestens einmal in einem Kalenderjahr die Einhaltung der für die Anlage maßgeblichen
(7) 1Entscheidet sich der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage für einen Reduzierungsplan nach § 4 Absatz 2 Satz 1, so muss er diesen der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.
2Die verbindliche Erklärung bedarf der Annahme der zuständigen Behörde.
3Eine Ausfertigung des Reduzierungsplans hat der Betreiber am Betriebsort der Anlage aufzubewahren, solange der Reduzierungsplan angewendet wird.
(8) 1Der Betreiber einer Anlage hat über die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 4 oder 5 sowie über die Ergebnisse der Lösungsmittelbilanz für die maßgeblichen Anforderungen nach Absatz 6 Satz 1 jeweils unverzüglich einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen.
2Der Betreiber hat den Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(9) 1Wird bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 oder § 4 Absatz 1 nicht eingehalten werden, so hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
2Der Betreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen.
(+++ § 5 Abs. 6 bis 9: Zur Geltung vgl. § 6 Abs. 1 +++)
(1) 1Für die Messung und Überwachung der Emissionen von genehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) Anwendung.
2Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 bis 5. § 5 Absatz 6 bis 9 gilt entsprechend.
(2) 1Der Betreiber einer Anlage, in der Tätigkeiten nach den Nummern 6.7 oder 6.10 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt werden, hat die Emissionen an organischen Stoffen im gefassten Abgas jährlich gemäß Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) zu ermitteln.
2Bei Emissionsquellen nach einer Abgasreinigung für organische Stoffe mit einem Emissionsmassenstrom der jeweiligen Emissionsquelle von weniger als 0,1 Kilogramm Gesamtkohlenstoff pro Stunde oder bei Emissionsquellen mit unbehandelten Abgasen mit einem Emissionsmassenstrom der jeweiligen Emissionsquelle von weniger als 0,3 Kilogramm Gesamtkohlenstoff pro Stunde kann die Messung alle drei Jahre erfolgen oder die Messung kann durch Berechnung ersetzt werden, entsprechend § 5 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV).
3Bei der Anwendung von thermisch-oxidativen Abgasbehandlungsverfahren hat der Betreiber die Brennkammertemperatur zur Kontrolle der bestimmungsgemäßen Funktion kontinuierlich zu erfassen und aufzuzeichnen.
4Der Betreiber hat sicherzustellen, dass das Unterschreiten der festgelegten Brennkammertemperatur in einem Anlagenüberwachungs- und Steuerungssystem mit akustischer oder optischer Anzeige oder direkt durch ein akustisches und optisches Signal angezeigt wird.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
(4) 1Der Betreiber einer Anlage, in der Tätigkeiten nach Nummer 6.7 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt werden und in der im Beschichtungsprozess von Textilien, Folien und Papier N,N-Dimethylformamid (DMF) verwendet wird, hat die Emission dieses Stoffes wiederkehrend alle drei Monate im Abgas zu messen.
2Bis zum Erlass einer einschlägigen DIN EN-Norm schließt die Messung das in der kondensierten Phase enthaltene DMF ein.
(5) 1Abweichend von § 5 Absatz 6 Satz 4 gilt, dass die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanzen von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen ist, und zwar zu folgenden Zeitpunkten:
2
(6) Für Anlagen nach Anhang I Nummer 18.1, in denen Pflanzenöle extrahiert oder raffiniert werden, hat der Betreiber die Messung der gefassten Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen einmal im Jahr über den Zeitraum von zwei Tagen durchzuführen, soweit keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Nummer 5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) erforderlich sind.
(1) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die gefassten Abgase der Anlage so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung nach dem Stand der Technik gewährleistet sind.
(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat die gefassten Abgase der Anlage nach den Anforderungen an die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) abzuleiten.
(1) 1Der Betreiber einer Anlage hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informationen bekannt.
3Die Informationen schließen die Erfahrungen aus der Anwendung von Reduzierungsplänen ein.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder die von ihm beauftragte Stelle übermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.
1Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen:
2
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Die Vorschriften gelten
(2) 1Die Vorschriften gelten für alle bestehenden Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen, ab dem 16. Januar 2029. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind jeweils die Vorschriften der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), in ihrer bis zum 16. Januar 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2§ 6 Absatz 5 Nummer 2 geht der Regelung in Satz 1 vor.
(3) 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| Bezeichnung der Anlage | Schwellenwert für den Lösungsmittel- verbrauch (t/a) |
Nummer der zugeordneten Tätigkeit in Anhang II |
|
|---|---|---|---|
| 1. | Reproduktion von Text oder von Bildern | ||
| 1.1 | Anlagen mit Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren | 15 | 1.1 |
| 1.2 | Anlagen mit Illustrationstiefdruckverfahren | 25 | 1.2 |
| 1.3 | Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten | 15 | 1.3 |
| 2. | Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten | ||
| 2.1 | Anlagen zur Oberflächenreinigung | 1 | 2 |
| 3. | Textilreinigung | ||
| 3.1 | Anlagen zur Textilreinigung (Chemischreinigungsanlagen) |
0 |
3 |
| 4. | Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen | ||
| 4.1 | Anlagen zur Serienbeschichtung von Personenkraftwagen |
0 |
4.1 |
| 4.2 | Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern | 0 | 4.2 |
| 4.3 | Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen | 0 | 4.3 |
| 4.3.1 | Anlagen zum Beschichten von Lieferwagen | 0 | 4.3.1 |
| 4.3.2 | Anlagen zum Beschichten von Lastkraftwagen | 0 | 4.3.2 |
| 4.4 | Anlagen zum Beschichten von Bussen | 0 | 4.4 |
| 4.5 | Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen | 5 | 4.5 |
| 5. | Fahrzeugreparaturlackierung | ||
| 5.1 | Anlagen zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder zur Lackierung von Anhängern |
0 |
5 |
| 6. | Beschichten von Bandblech | ||
| 6.1 | Anlagen zum Beschichten von Bandblech | 10 | 6 |
| 7. | Beschichten von Wickeldraht | ||
| 7.1 | Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen |
0 |
7 |
| 7.2 | Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen |
5 |
7 |
| 8. | Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen | ||
| 8.1 | Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie zum Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen |
5 |
8 |
| 9. | Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen | ||
| 9.1 | Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis zu 15 Tonnen |
5 |
9 |
| 9.2 | Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen |
15 |
9 |
| 10. | Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen | ||
| 10.1 | Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben sowie zum Beschichten von Folien oder Papieroberflächen |
5 |
10.1 |
| 11. | Beschichten von Leder | ||
| 11.1 | Anlagen zum Beschichten von Leder | 10 | 11 |
| 12. | Holzimprägnierung | ||
| 12.1 | Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösungsmittelhaltigen Holzschutzmitteln |
10 |
12 |
| 12.2 | Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote) |
0 |
12 |
| 13. | Laminierung von Holz oder Kunststoffen | ||
| 13.1 | Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen | 5 | 13 |
| 14. | Klebebeschichtung | ||
| 14.1 | Anlagen zur Klebebeschichtung | 5 | 14 |
| 15. | Herstellung von Schuhen | ||
| 15.1 | Anlagen zur Herstellung von Schuhen | 5 | 15 |
| 16. | Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben | ||
| 16.1 | Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen |
100 |
16 |
| 16.2 | Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln |
100 |
16 |
| 16.3 | Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen | 100 | 16 |
| 16.4 | Anlagen zur Herstellung von Druckfarben | 100 | 16 |
| 17. | Umwandlung von Kautschuk | ||
| 17.1 | Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk | 10 | 17 |
| 18. | Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl | ||
| 18.1 | Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl |
10 |
18 |
| 19. | Herstellung von Arzneimitteln | ||
| 19.1 | Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln | 50 | 19 |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 50 201 | 20 152 | 1 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
| 2 | Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. | ||
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 50 201 502, 3 904 | 1 | Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU; bei anderen Anlagen bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
| 2 | Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU: Bei Anwendung von Techniken, die die Wiederverwendung/das Recycling des zurückgewonnenen Lösungsmittels ermöglichen. | |
| 3 | Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU: Gilt für das Abgas des Konzentrators bei Verwendung einer Technik zur externen Konzentrierung von Lösungsmitteln in den Abgasen durch Adsorption in Kombination mit einer Abgasreinigungseinrichtung. | |
| 4 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten (jedoch nicht bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU). | |
| Grenzwert1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 25 | 20 122 | 1 | Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. |
| 2 | Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. | ||
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 751 | 1 | Gilt nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 20 Prozent, bezogen auf das jeweils gebrauchsfertige Reinigungsmittel, sofern die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten. |
| Grenzwert (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 201, 2 | 151, 2 | 1 | Abweichend gilt für flüchtige organische Verbindungen nach § 3 Abs. 2 und 3 ein Grenzwert von 10 Prozent; für Verbindungen nach § 3 Abs. 2 jedoch nur, solange diese Verbindungen nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische ersetzt werden können. |
| 2 | Die Grenzwerte gelten nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 20 Prozent, bezogen auf das jeweils gebrauchsfertige Reinigungsmittel, sofern die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten. | ||
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/kg)1 | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 20 | 1 | Angegeben als Verhältnis der Masse der emittierten flüchtigen organischen Verbindungen in Gramm zu der Masse der gereinigten und getrockneten Ware in Kilogramm. |
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 151 302 | 1 | Gilt für Neuanlagen. |
| 2 | Gilt für bestehende Anlagen. | |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 50 201 | 1 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 201 402 | 1 | Gilt für Neuanlagen. |
| 2 | Gilt für bestehende Anlagen. | |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 50 201 | 1 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 70 201 402 | 1 | Gilt für neue Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. |
| 2 | Gilt für bestehende Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU (Sonderregelung). | |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 50 201 | 1 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 70 401 502 | 1 | Gilt für neue Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. |
| 2 | Gilt für bestehende Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU (Sonderregelung). | |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 50 201 | 1 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
1502 | 1 | Gilt für Neuanlagen. |
| 2 | Gilt für bestehende Anlagen. | |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 50 201 | 1 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 110 | ||
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 50 201 | 1 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 501 | 1 | Nachweis durch 15-minütige Durchschnittsmessungen. |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 201 50 502 753 | 1 | Gilt für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU; bei anderen Anlagen: bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
| 2 | Gilt für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU
| |
| 3 | Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. Gilt bei Wiederverwendung organischer Lösungsmittel. | |
| Gesamtemissionsgrenzwert (g VOC/kg beschichteten Drahts) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 5 3,31 102 | 1 | Gilt für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU und bei mittlerem Drahtdurchmesser |
| 2 | Mittlerer Drahtdurchmesser | |
| Gesamtemissionsgrenzwert (g VOC/kg beschichteten Drahts) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 5 3,31 102 | 1 | Gilt für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU und bei mittlerem Drahtdurchmesser |
| 2 | Mittlerer Drahtdurchmesser | |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/a)1 | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 1002 | 502 203 | 1 | Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. |
| 2 | Gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren. | ||
| 3 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. | ||
| Grenzwert1, 2 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 153 25 | 103 20 | 1 | Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. |
| 2 | Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. | ||
| 3 | Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien. | ||
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 20 351 502 | 1 | Gilt, falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung/das Recycling zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen (gilt nicht beim Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen). |
| 2 | Gilt für das Abgas des Konzentrators bei Verwendung einer Technik zur externen Aufkonzentrierung von Lösungsmitteln in den Abgasen durch Adsorption in Kombination mit einer Abgasreinigungseinrichtung. | |
| Grenzwert (Jahresmittelwert)1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 102 123 | 1 | Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. |
| 2 | Gilt für das Beschichten von Metall- und Kunststoffoberflächen. | |
| 3 | Gilt für das Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen. | |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3)1 Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 100 | 50 202 | 1 | Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. |
| 2 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. | ||
| Grenzwert1, 2 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 25 | 20 | 1 | Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. |
| 2 | Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. | ||
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 20 501 | 1 | Gilt für das Abgas des Konzentrators bei Verwendung einer Technik zur externen Aufkonzentrierung von Lösungsmitteln in den Abgasen durch Adsorption in Kombination mit einer Abgasreinigungseinrichtung. |
| Grenzwert (Jahresmittelwert)1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 1 | Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. | |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3)1 Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 1002 | 502 202, 3 754 | 1 | Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. |
| 2 | Für Beschichten oder Bedrucken und Trocknen. | ||
| 3 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. | ||
| 4 | Gilt für Anlagen, die organische Lösungsmittel wiederverwenden. | ||
| Grenzwert1, 2 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 15 | 10 | 1 | Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. |
| 2 | Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. | ||
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 20 | 1 | Gilt
|
| Grenzwert (Jahresmittelwert)1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 5 | 1 | Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. |
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 85 1501 | 75 1501 | 1 | Für die Beschichtung von besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen und ähnliche Lederwaren, sowie für die Beschichtung von hochwertigen Polsterledern. Sofern dem Stand der Technik ein strengerer Wert entspricht, ist dieser einzuhalten. |
| Gesamtemissionsgrenzwert (kg/m3)1 | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 11 | 1 | Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägnierten Holzes. |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 20 | ||
| Gesamtemissionsgrenzwert (kg/m3)1 Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 11 | 5 112 | 1 | Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägnierten Holzes. |
| 2 | Für Heiß-Kalt-Einstelltränkanlagen. | ||
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 201 | 1 | Gilt unabhängig vom Lösungsmittelgehalt der Teeröle für alle Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmeter je Tag. |
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 5 | ||
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmitteleinsatz | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 50 201 | 1 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3)1 Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 50 1002 | 50 203 | 1 | Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. |
| 2 | Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung. | ||
| 3 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. | ||
| Grenzwert1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 152 25 | 102 20 | 1 | Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. |
| 2 | Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien. | ||
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 20 | 1 | Gilt
|
| Gesamtemissionsgrenzwert (g)1 | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 25 | 1 | Angegeben in Gramm emittierter Lösungsmittel je vollständiges Paar Schuhe. |
| Gesamtemissionsgrenzwert1 Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 2,5 | 1 | 1 | Angegeben in Prozent des eingesetzten organischen Lösungsmittels. |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 201 100 | 201 50 1002 | 1) | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
| 2) | Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, sofern keine flüchtigen organischen Verbindungen der Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden. | ||
| Grenzwert1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 3 | 1 | 1 | Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen. |
| Gesamtemissionsgrenzwert1 Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 3 | 1 | 1 | Angegeben in Prozent des eingesetzten organischen Lösungsmittels. |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/d) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 201 100 | 201 50 1002 | 1 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
| 2 | Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, sofern keine flüchtigen organischen Verbindungen der Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden. | ||
| Grenzwert1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/d) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 3 | 1 | 1 | Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen. |
| Gesamtemissionsgrenzwert1 Lösungsmittelverbrauch (t/d) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 3 | 1 | 1 | Angegeben in Prozent des eingesetzten organischen Lösungsmittels. |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/d) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 201 100 | 201 50 1002 | 1 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
| 2 | Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, sofern keine flüchtigen organischen Verbindungen der Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden. | ||
| Grenzwert1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/d) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 3 | 1 | 1 | Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen. |
| Gesamtemissionsgrenzwert1 Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 3 | 1 | 1 | Angegeben in Prozent der eingesetzten organischen Lösungsmittel. |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 201 100 | 201 50 902 1003 | 1 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
| 2 | Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten. | ||
| 3 | Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, sofern keine flüchtigen organischen Verbindungen der Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden. | ||
| Grenzwert1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 3 | 1 | 1 | Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen. |
| Gesamtemissionsgrenzwert1 | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 25 | 1 | Angegeben in Prozent des eingesetzten organischen Lösungsmittels. |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 20 751 | 1 | Gilt für Anlagen, die zurückgewonnene organische Lösungsmittel wiederverwenden. |
| Gesamtemissionsgrenzwert1 | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| Tierisches Fett: Rizinus: Rapssamen: Sonnenblumensamen: Sojabohnen (normal gemahlen): Sojabohnen (weiße Flocken): Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material: | 1,5 3,0 0,5 0,5 0,4 1,2 32 1,53 44 | 1 | Als Jahresmittelwert in Kilogramm je Tonne tierischem oder gereinigtem pflanzlichen Material. |
| 2 | Bei Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sind die Gesamtemissionen nach dem Stand der Technik zu vermindern. | ||
| 3 | Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen). | ||
| 4 | Gilt für die Entschleimung. | ||
| Gesamtemissionsgrenzwert1 | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| Rapssamen: Sonnenblumensamen: Sojabohnen (normal gemahlen): | 0,7 0,7 0,55 | 1 | Als Jahresmittelwert in Kilogramm je Tonne gereinigtem pflanzlichen Material. |
| Gesamtemissionsgrenzwert1 | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| Rapssamen: Sonnenblumensamen: Sojabohnen (normal gemahlen): | 0,6 0,6 0,45 | 1 | Als Jahresmittelwert in Kilogramm je Tonne gereinigtem pflanzlichen Material. |
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen | |
|---|---|---|
| 20 751 | 1 | Gilt für Anlagen mit Einrichtungen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösungsmittel ermöglichen. |
Der Betreiber, der einen Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) einsetzt, hat gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass er eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe erzielt, wie dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 der Fall wäre.
3Erbringt der Betreiber diesen Nachweis, so darf er einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt sein kann.
3
4Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans nach § 4 getroffenen und begründeten Annahmen lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbares Ende der Entwicklung gegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.
Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis nach Abschnitt A Satz 1 nicht erforderlich:
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| Nummer der An- lage nach Anhang I | Tätigkeit | Lösungsmittel- verbrauch t/a | Multiplikationsfaktor zur Ermittlung der jährlichen Bezugsemission | Prozentsatz zur Ermittlung der Zielemission |
|---|---|---|---|---|
| 1.3 | Sonstige Druckverfahren außer Rotationssiebdruck | 2,5 2,5 | (25 + 5) % (20 + 5) % | |
| 1,5 1,5 | (25 + 5) % (20 + 5) % | |||
| 4.1 – 4.4 | Fahrzeugserienlackierung | 2,5 | (25 + 15) % | |
| 4.5 | Beschichten von Schienenfahrzeugen | 1,5 | (25 + 15) % (20 + 5) % | |
| 5.1 | Reparaturlackierung von Fahrzeugen | 2,5 | (25 + 15) % | |
| 6.1 | Beschichten von Bandblech | 2,5 | (3 + 5) % | |
| 8.1 | Sonstige Metall- oder Kunststoffbeschichtung | |||
| 1,5 | (25 + 5) % (20 + 5) % | |||
| (15 + 15) % (10 + 5) % | ||||
| 9.1 | Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen | 4 | (25 + 15) % | |
| 9.2 | 3 3* | (25 + 15) % (20 + 5) % | ||
| 10.1 | Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen | 4 | (15 + 15) % (10 + 5) % | |
| 12.1 | Holzimprägnierung | 1,5 | (45 + 5) % | |
| 14.1 | Klebebeschichtung | |||
| 3 | (25 + 5) % (20 + 5) % | |||
Materialien | (15 + 5) % (10 + 5) % | |||
| 8.1, 10.1, 14.1 | Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- oder Raumfahrt | entsprechende Werte für die Nummern 8.1, 10.1, 14.1 | 2,33 | entsprechende Werte aus den Nummern 8.1, 10.1, 14.1 |
| Einsatzstoff | VOC-Wert (g/l) |
|---|---|
| Werkzeugreiniger | 850 |
| Vorreinigungsmittel | 200 |
| Spachtel | 250 |
| Waschprimer | 780 |
| Haftgrundierung | 540 |
| Grundierfüller | 5401 |
| Schleiffüller | 5401 |
| Nass-in-Nassfüller | 540 |
| Einschicht-Uni-Decklack | 420 |
| Basislack | 420 |
| Klarlack | 420 |
| Spezialprodukte | 8403, |
| ps: | Dichte des Beschichtungsstoffs in g/l |
| nfa: | nichtflüchtige Anteile als Massenprozent |
| mw: | Massenanteil des Wassers in Prozent. |
Der Anhang enthält eine beispielhafte, nicht abschließende Auflistung von besten verfügbaren Techniken für verschiedene Anwendungsbereiche.