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31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 31. BImSchV

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(1) Die Vorschriften gelten

1.
für bestehende Anlagen der Nummer 6.4 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 4. Dezember 2023 und
2.
für bestehende Anlagen der Nummern 6.7 und 6.10 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 9. Dezember 2024.
Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten sind jeweils die Vorschriften der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), in ihrer bis zum 16. Januar 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1Die Vorschriften gelten für alle bestehenden Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen, ab dem 16. Januar 2029. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind jeweils die Vorschriften der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), in ihrer bis zum 16. Januar 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2§ 6 Absatz 5 Nummer 2 geht der Regelung in Satz 1 vor.

(3) 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, außer Kraft.

Ersetzt V 2129-8-31 v. 21.8.2001 I 2180 (BImSchV 31)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25