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31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 31. BImSchV

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(1) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die in Anhang III für die Anlage festgelegten
a)
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,
b)
Grenzwerte für diffuse Emissionen und
c)
Grenzwerte für die Gesamtemissionen und
2.
die in Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen eingehalten werden.

(2) 1An Stelle der Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 kann ein Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen.
2Der Reduzierungsplan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.

(3) 1Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet.
2Hieraus können sich Anforderungen ergeben, die über Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 hinausgehen.

Ersetzt V 2129-8-31 v. 21.8.2001 I 2180 (BImSchV 31)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25