(1) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass
(2) 1An Stelle der Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 kann ein Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen.
2Der Reduzierungsplan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.
(3) 1Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet.
2Hieraus können sich Anforderungen ergeben, die über Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 hinausgehen.