(+++ Textnachweis ab: 8. 9.1990 +++)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) verordnet die Bundesregierung:
Über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung werden in den Jahren 1990 und 1991 zwei Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(1) 1Die Erhebung im Jahr 1990 erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 60.000 Unternehmen mit drei oder mehr tätigen Personen in den Wirtschaftsbereichen:
2
(2) In die Erhebung im Jahr 1991 werden höchstens 25.000 repräsentativ ausgewählte Unternehmen aus der Erhebung nach Absatz 1 mit einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung einbezogen.
(1) 1Erhebungsmerkmale für die Erhebung nach § 2 Abs. 1 sind:
2
(2) 1Erhebungsmerkmale für die Erhebung nach § 2 Abs. 2 sind:
2
Hilfsmerkmale sind
(1) 1Für die Statistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder Leiter des Unternehmens.
(2) Die Angaben zu den Merkmalen nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 bis 10, 13 bis 15 sind aus den bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Unterlagen zu erteilen.
(3) Die Angaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 9 und § 4 Nr. 2 sind freiwillig.
(1) Die Erhebungen werden, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, nach dem Stand vom 31. Dezember 1990 durchgeführt.
(2) 1Soweit sich Erhebungsmerkmale auf Zeiträume beziehen, ist das Kalenderjahr 1990 Berichtszeitraum.
2Decken sich Kalenderjahr und Geschäftsjahr nicht, so gilt das im Kalenderjahr 1990 endende Geschäftsjahr als Berichtszeitraum.
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sowie den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall bezogen auf ein Unternehmen aufweisen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.