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Dritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung – 3. BetrAVStatVO

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(1) 1Für die Statistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder Leiter des Unternehmens.

(2) Die Angaben zu den Merkmalen nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 bis 10, 13 bis 15 sind aus den bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Unterlagen zu erteilen.

(3) Die Angaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 9 und § 4 Nr. 2 sind freiwillig.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25