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Versatzverordnung – VersatzV

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage

(1) 1Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfällen, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden.
2Sie gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von radioaktiven Abfällen.

(2) Diese Verordnung gilt für

1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
2.
Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Grubenbetrieben und
3.
Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial.

1Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Versatzmaterial:

2Materialien, die unter Verwendung von Abfällen unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken unter Tage eingesetzt werden.

3Hierunter fallen auch direkt und unvermischt eingesetzte Abfälle.
2.

4Langzeitsicherheitsnachweis:

5Auf den konkreten Standort bezogener Nachweis der geologischen, geochemischen, geotechnischen, hydraulischen und inneren Barrieren, die gewährleisten, dass das Versatzmaterial während der Betriebsphase und in der Nachbetriebsphase zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen kann.
3.

6Metallgehalt:

7Konzentration der in Anlage 1 genannten Metalle im Einzelnen unvermischten Abfall.

8Sind Metalle chemisch gebunden, so ist der anteilige Metallgehalt in der Verbindung ausschlaggebend.

Abfälle, welche die in Anlage 1 aufgeführten Metallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.

(1) 1Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial ist nur zulässig, wenn die in Anlage 2 Tabelle 1 und Tabelle 1a aufgeführten Feststoffgrenz- und Zuordnungswerte im jeweiligen verwendeten unvermischten Abfall nicht überschritten werden und bei dem Einsatz des Versatzmaterials keine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder von oberirdischen Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer zu besorgen ist.
2Hierfür darf das Versatzmaterial die in Anlage 2 Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte im Eluat nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Überschreitung der in Anlage 2 aufgeführten Grenzwerte zulässig, soweit

1.
die jeweiligen Gehalte die Gehalte des aufnehmenden Gesteins (geogene Grundgehalte) nicht überschreiten oder
2.
im Kohlegestein und im Nebengestein Abfälle ausschließlich aus Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken mit Feuerungsanlagen für den Regelbrennstoff Steinkohle oder Braunkohle eingesetzt werden, die
a)
ausschließlich aus der Kohleverfeuerung stammen oder
b)
im Falle der zugelassenen Mitverbrennung von anderen Stoffen keine höheren schädlichen Verunreinigungen enthalten als in den Fällen des Buchstaben a.

(3) 1Abgesehen von den Zuordnungswerten der Anlage 2 Tabelle 1a gelten die Grenzwerte der Anlage 2 nicht bei einer Verwendung des Versatzmaterials in Betrieben im Salzgestein, wenn ein Langzeitsicherheitsnachweis gegenüber der zuständigen Behörden geführt wurde.
2Dabei sind die in Anlage 4 aufgeführten Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises zu beachten.

(4) 1Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Grenz- und Zuordnungswerte ist durch die zuständige Behörde zu überwachen.
2Dabei sind die in Anlage 3 aufgeführten Vorschriften über die Probenahme und Analytik zu beachten.

3Die zuständige Behörde kann den Abfallerzeuger oder -besitzer verpflichten, entsprechende Probenahmen und Analysen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(5) Sonstige Anforderungen, wie sie sich aus bergrechtlichen oder gefahrstoffrechtlichen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehalten werden.

Werden aufgrund von vor dem 30. Oktober 2002 geltenden bergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens jedoch ab 1. März 2006, einzuhalten.

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt oder
2.
entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.

1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2002, 2835

Grenzwertkonzentration (g/kg) für Metalle im Abfall
Zink >= 100
Blei >= 100
Kupfer >= 10
Zinn >= 15
Chrom >= 150
Nickel >= 25
Eisen >= 500

Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf den Feststoffgehalt des jeweiligen Abfalls.

1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2002, 2835 - 2836;

bzgl. der einzelnen Änderungen Vgl. Fußnote)

Tabelle 1
Grenzwerte für Feststoffe (nach § 4 Abs. 1 Satz 1)
Element/Verbindung Konzentration (mg/kg Trockenmasse)
MKW 1.000
BTEX 5
LHKW 5
PAK 20
PCB 1
Arsen (As) 150
Blei (Pb) 1.000
Cadmium (Cd) 10
Chrom, gesamt (Cr) 600
Kupfer (Cu) 600
Nickel (Ni) 600
Quecksilber (Hg) 10
Zink (Zn) 1.500
Cyanide, gesamt (CN(hoch)-) 100

Tabelle 1a
Zuordnungswerte für Feststoffe (nach § 4 Abs. 3)
Element/Verbindung Konzentration (Masse-%)
Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz, bestimmt als  
TOC <= 6 1)
Glühverlust <= 12 1)
1)
Eine Überschreitung des Werts ist unter der im Einzelfall festzustellenden Voraussetzung zulässig, dass sie nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu gefährlicher Gasbildung oder zu einer Erhöhung der Brandlast im Grubengebäude führen.

Tabelle 2
Grenzwerte für Eluat (nach § 4 Abs. 1 Satz 2)
Anorganische Stoffe Konzentration (in mikrog/l)
Arsen (As) 10
Blei (Pb) 25
Cadmium (Cd) 5
Chrom, gesamt (Cr) 50
Chromat (Cr VI) 8
Kupfer (Cu) 50
Nickel (Ni) 50
Quecksilber (Hg) 1
Zink (Zn) 500
Cyanid, gesamt (CN(hoch)-) 50
Cyanid, leicht freisetzbar (CN(hoch)-) 10
 
Organische Stoffe Konzentration (in mikrog/l)
PAK, gesamt 1) 0,2
- Naphthalin 2
LHKW, gesamt 2) 10
PCB, gesamt 3) 0,05
Mineralölkohlenwasserstoffe 4) 200
BTEX 5) 20
Für Salzbelastung (SO(tief)4(hoch)2-, CI(hoch)-, F(hoch)-) soll eine Gesamtleitfähigkeit von 500 mikroS/cm gelten.
3Der pH-Wert soll im Bereich von 5,5 bis 13 liegen.

4Der wasserlösliche Anteil (Abdampfrückstand) soll 3 Masse-% nicht überschreiten.


5-----
1)
PAK, gesamt:
6Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthalin, in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (z. B. Chinoline).
2)

7LHKW, gesamt:

8Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, d. h. Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe.
3)

9PCB, gesamt:

10Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongenere nach Ballschmiter multipliziert mit dem Faktor 5.
4)
n-Alkane (C10 ...
11C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.
5)

12BTEX-Aromaten, gesamt:

13Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol).

1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2002, 2837 - 2838

1
Allgemeine Grundsätze
Die Anleitung gibt Vorgaben, wie bei der Probenahme, der Probenbehandlung, der Analytik und der Beurteilung der Analysenergebnisse im Einzelnen verfahren werden soll.
3Dabei sind zwei verschiedene Ebenen zu unterscheiden:
-

4Probenahme des zu verwertenden Abfalls am Entstehungsort (z. B. Industrie-, Aufbereitungsanlage),
-
Probenahme im Zusammenhang mit der Kontrolle des angelieferten Abfalls am Ort der Verwertung.

5Bei den durchzuführenden Untersuchungen sind die einschlägigen DIN-Normen sowie die im Folgenden festgelegten Anforderungen an die Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik zu beachten.

6Die standardisierten Analyseverfahren erlauben nicht immer abschließende Aussagen zu den Reaktionen der Abfälle, wenn die am Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen und hydrogeologischen Verhältnisse über lange Zeiträume betrachtet werden.

7Daher können im Einzelfall zur Bewertung der Umweltverträglichkeit weitergehende Untersuchungen erforderlich sein.
1.1

8Probenahme
Die Probenahme ist so durchzuführen, dass der zu beurteilende Abfall repräsentativ erfasst wird.
9Die verschiedenen Untersuchungsebenen erfordern allerdings ein differenziertes Vorgehen bei der Probenahme.

10Dies betrifft insbesondere die Anzahl der zu entnehmenden Proben und die Wahl des geeigneten Probenahmeverfahrens.

11Für die Durchführung der Probenvorbereitung ist zunächst von einer mindestens erforderlichen Menge von 1 kg auszugehen.

12In Abhängigkeit von der Materialkonsistenz können aber auch größere Mengen erforderlich werden.
1.1.1

13Probenahmegeräte
Bei der Auswahl des Probenahmeverfahrens und des Probenahmegerätes ist darauf zu achten, dass die zu entnehmende Probe nicht durch Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen kontaminiert wird.
14Ebenso sollte das Material des Entnahmegerätes gegenüber den im zu untersuchenden Material befindlichen Substanzen und Stoffen inert sein.
1.1.2

15Probenahmeprotokoll
Verfahrensweisen und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
16Dazu ist ein Probenahmeprotokoll anzufertigen, das mindestens die in Anhang 1 vorgegebenen Angaben enthält.

17Erforderlichenfalls sind diese Angaben je nach dem jeweiligen Einzelfall zu ergänzen.
1.2

18Probenbehandlung
1.2.1
Konservierung, Transport und Lagerung
Die Aufbewahrung von Proben vor Ort, während des Transports und im Labor ist Teilschritt der Untersuchung und daher bis ins Detail zu planen, mit großer Sorgfalt durchzuführen und zu dokumentieren.

19Für Transport und Lagerung sind geeignete, dicht schließende Gefäße erforderlich.

20Sie sind vor dem Einsatz sorgfältig zu reinigen.

21Die Gefäße müssen so beschaffen sein, dass eine Beeinflussung der Probe durch Bestandteile des Gefäßmaterials ausgeschlossen ist.

22Soll sich die Analyse lediglich auf anorganische Inhaltsstoffe erstrecken, so können auch Gefäße aus Kunststoff verwendet werden.

23Für die Bestimmung leichtflüchtiger Komponenten sind die Einzelproben vor Ort bereits entsprechend der jeweiligen Analysenmethode zu behandeln.

24Die Veränderung lichtempfindlicher Parameter ist durch Aufbewahrung in dunklen Gefäßen zu minimieren.

25Das Probenmaterial ist sofort nach der Entnahme in die dafür vorgesehenen Gefäße zu überführen.

26Beim Transport ins Labor sind die Proben zu kühlen und im Dunklen aufzubewahren.

27Die Proben sind im Labor umgehend zur Analyse vorzubereiten, da viele Inhaltsstoffe Umwandlungsprozessen unterworfen sind.

28Sofern eine sofortige Untersuchung nicht möglich ist, ist in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Stoffen eine geeignete Aufbewahrungsform für die aufbereitete Probe zu wählen.
1.2.2

29Gewinnung der Analysenprobe und Probenvorbereitung
Zur Probenvorbereitung gehören die Vorgänge des Mischens, Trocknens, Siebens und Zerkleinerns der Proben.
30Wie bei der Lagerung der Proben ist auch hier darauf zu achten, dass diese nicht durch äußere Einflüsse in ihrer chemischen Beschaffenheit verändert werden.

31Verfahren der Probenvorbereitung in Abhängigkeit von der Beschaffenheit (Korngröße) des zu untersuchenden Materials sind in der LAGA-Richtlinie PN 2/78 zusammengestellt.

32Spezielle Anforderungen an die Aufbereitung der Proben enthalten auch die folgenden Ausführungen.

33Für die als Versatzmaterial vorgesehenen Abfälle gilt grundsätzlich, dass das Material in der Kornverteilung zu untersuchen ist, in der es verwertet werden soll.
1.2.3

34Bestimmung der Gesamtgehalte
Aufbereitung der Probe durch Teilung, Brechen und Mahlen, um von 5 bis 50 kg 50 g homogenes Material zu erhalten.
1.2.3.1

35Arsen und Metalle
Nach DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) ist zunächst ein Teil der zu untersuchenden Probe (siehe 1.2.2) zu trocknen und analysenfein zu mahlen (mindestens 50 g Trockenmasse < 0,2 mm).

36Die Bestimmung des säurelöslichen Anteils an Arsen und Metallen erfolgt in Lösung nach Durchführung eines Königswasseraufschlusses gemäß DIN 38414, Teil 7.
1.2.3.2
Organische Inhaltsstoffe
Die Bestimmung der organischen Stoffe erfolgt in der Regel aus der Originalprobe.
37Die weitere Behandlung der Proben richtet sich nach den Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 für die einzelnen Stoffe und Beschaffenheitsmerkmale.
1.2.4

38Bestimmung des eluierbaren Anteils
Die Herstellung des Eluats erfolgt nach DIN 38414, Teil 4 (Ausgabe Oktober 1984) oder dem Trogverfahren nach LAGA Richtlinie EW 98 T (Stand Dezember 2001) mit den folgenden Abweichungen:

39Bei den Untersuchungen zur Auslaugbarkeit der zu prüfenden Inhaltsstoffe ist in der Regel das Material in dem Zustand zu eluieren, in dem es verwertet werden soll.

40Eine Zerkleinerung darf im Einzelfall nur insoweit vorgenommen werden, wie es für die Durchführung der Untersuchungen unbedingt notwendig ist.

41Der Wassergehalt und die Korngrößenverteilung der zur Auslaugung vorgesehenen Probe sind an einer Parallelprobe nach Trocknung bei 105
Grad C entsprechend DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985) zu ermitteln.

42In Abhängigkeit vom Größtkorn der zu untersuchenden Originalprobe ist die Probenmenge für die Elution wie folgt zu wählen:

43
Größtkornanteil (mehr als 5%) erforderliche Probenahmemenge
> 0 mm < 2 mm rd. 100 g
> 2 mm <= 11,2 mm rd. 200 g
> 11,2 mm <= 22,4 mm rd. 1.000 g
> 22,4 mm   rd. 2.500 g
Das Verhältnis Wasser/Feststoff beträgt in jedem Fall 10:1. Die Elution mehrerer Teilproben ist zulässig; vor der Weiterbearbeitung sind dann die Teileluate zu vereinigen.
44Zur Elution ist das Wasser/Feststoff-Gemisch 24 Stunden zu schütteln.

45Dabei muss sichergestellt sein, dass die gesamte Probenmenge ständig bewegt wird und Kornverfeinerungen möglichst vermieden werden (empfohlen wird eine Schüttel-Frequenz zwischen 10 und 100 Schwingungen pro Minute).

46Andere Elutionsverfahren, wie das Perkolationsverfahren oder Lysimeterversuche, sind im Rahmen der Untersuchungen nicht erforderlich.

47Zur Eluatgewinnung und -weiterbehandlung sind grundsätzlich Geräte aus Glas zu verwenden.

48Als Elutionsflüssigkeit ist demineralisiertes Wasser zu verwenden.

49Im Einzelfall kann auch eine zusätzliche Elution im sauren oder basischen Bereich in Abhängigkeit von den am Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen Verhältnissen erforderlich sein.

50In jedem Fall ist eine Elution mit dem am Verwertungsort vorkommenden Grubenwasser durchzuführen, da hiervon abhängig ist, wie groß der Anteil des Feststoffes ist, der möglicherweise in Lösung geht.

51Das Grubenwasser kann durch eine synthetisch hergestellte Flüssigkeit, die in ihrer chemischen Zusammensetzung dem vorkommenden Grubenwasser entspricht, ersetzt werden.

52Die Trennung von Feststoff und Eluat muss unmittelbar nach Beendigung der Elution erfolgen.

53Sollen organisch-chemische Parameter bestimmt werden, ist diese Trennung nicht durch Filtration, sondern durch Zentrifugieren zu bewerkstelligen.

54Kann die weitere Bearbeitung und Analyse des Eluats nicht unmittelbar im Anschluss an die Elution erfolgen, ist eine Lagerung des Eluats möglich, sofern die in den DIN-Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Inhaltsstoffe genannten Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
1.3

55Analyseverfahren
Die anzuwendenden Verfahren sind in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt.

1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2002, 2839 - 2840

-------------------------------------------------------------------------------
Protokoll für die Entnahme einer Feststoffprobe
-------------------------------------------------------------------------------
Entnehmende Stelle I Zweck der Probenahme
-------------------------------------------------------------------------------
1. Probenahmestelle: .........................................................
(Bezeichnung, Nr. im Lageplan)
-------------------------------------------------------------------------------
2. Lage: TK .......................... Rechts I I I I I I I Hoch I I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
3. Zeitpunkt der Probenahme (Datum/Uhrzeit): .................................
-------------------------------------------------------------------------------
4. Art der Probe (Boden/Schlacke/gem. Teil II): ..............................
-------------------------------------------------------------------------------
5. Entnahmegerät: ............................................................
-------------------------------------------------------------------------------
6. Art der Probenahme I Einzelprobe I ( )
I Mischprobe I ( )
-------------------------------------------------------------------------------
6a. Bei Mischproben: Zahl der Einzelproben: ...................................
-------------------------------------------------------------------------------
7. Entnahmedaten:
-------------------------------------------------------------------------------
I Probenbezeichnung/ I I I I I I
I bzw. -nummer I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I Entnahmetiefe I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I Farbe I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I Geruch I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I Probenmenge I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I Probenbehälter I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I Probenkonservierung I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
8. Bemerkungen/Begleitinformationen: .........................................
...........................................................................
( ) Fortsetzung siehe Rückseite

-------------------------------------------------------------------------------
I
I
---------------------------- I -------------------------------
Ort I Probenehmer/Fahrer
-------------------------------------------------------------------------------
8. Bemerkungen/Begleitinformationen:
-------------------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------------------

1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2002, 2841

Untersuchungsparameter Verfahrenshinweise Norm Ausgabe der Norm
pH-Wert Bodenbeschaffenheit DIN ISO 10390 Mai 1997
Trockenrückstand Bodenbeschaffenheit Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehaltes auf Grundlage der Masse, gravimetrisches Verfahren DIN ISO 11465 Dezember 1996
Cyanid, gesamt Bodenbeschaffenheit E DIN ISO 11262 Juni 1995
Arsen Hydrid-AAS DIN EN ISO 11969 November 1996
Cadmium Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) - für alle Metalle DIN ISO 11047 Juni 1995
Chrom
Kupfer
Nickel Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - für alle Metalle DIN EN ISO 11885 April 1998
Blei
Zink
Quecksilber Wasseranalytik DIN EN 1483 August 1997
AAS-Kaltdampftechnik DIN EN ISO 12338 Oktober 1998
Mineralölkohlenwasserstoffe n-Alkane (C10 bis C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe (Gaschromatographie) DIN EN 14039 Entwurf Dezember 2000
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlen-wasserstoffe Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD) DIN EN ISO 10301 August 1997
Benzol und Derivate (BTEX) BTEX-leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol) DIN 38407, Teil 9 Mai 1991
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Bodenbeschaffenheit Hochleistungsflüssigkeitschromatographie-(HPLC) Verfahren DIN ISO 13877 Januar 2000
HPLC oder Gaschromatographie mit Massenspektrometer (GC-MS) Merkblatt Nr. 1 des LUA-NRW 1994
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) DIN 38414, Teil 20 Januar 1996
TOC Bestimmung von organischem Kohlenwasserstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung (Elementaranalyse). Die sich auf den Boden beziehende Norm ist auch für mineralische Abfälle anwendbar. DIN ISO 10694 August 1996
Glühverlust   DIN 38414, Teil 3 November 1985

ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2002, 2842

Untersuchungsparameter Verfahrenshinweise Norm Ausgabe der Norm
pH-Wert Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung -Physikalische und physikalisch-chemische Kenngrößen (Gruppe C) Bestimmung des pH-Wertes (C5) DIN 38404, Teil 5 Januar 1984
Elektrische Leitfähigkeit Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Wasserbeschaffenheit -Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit DIN EN 27888 November 1993
Gesamttrockenrückstand Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H) - Bestimmung des Gesamttrockenrückstandes, des Filtertrockenrückstandes und des Glührückstandes (H1) DIN 38409, Teil 1 Januar 1987
Cyanid, gesamt Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Anionen (Gruppe D) -Bestimmung der Cyanide (D13)

Spektralphotometrie

DIN 38405, Teil 13 Februar 1981
E DIN ISO 11262 Juni 1995
E DIN ISO 14403 Mai 1998
Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405, Teil 13 Februar 1981
DIN 38405, Teil 14 Dezember 1988
Arsen Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Arsen mit AAS-Hydridverfahren DIN EN ISO 11969 November 1996
Blei

Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Kationen (Gruppe D)

- Bestimmung mittels AAS

- Bestimmung mittels ICP-AES

DIN 34806, Teil 6 Juli 1998
Cadmium DIN EN ISO 5961 Mai 1995
Chrom, gesamt DIN EN 1233 August 1996
Chromat (Cr VI) DIN EN ISO 10304-3 November 1997
Kupfer DIN 38406, Teil 7 September 1991
Nickel DIN 38406, Teil 11 September 1991
Zink DIN 38406, Teil 8 Oktober 1980
  für alle Elemente:  
DIN EN ISO 11047 Juni 1995
DIN EN ISO 11885 April 1998
Quecksilber Wasserbeschaffenheit AAS-Kaltdampftechnik DIN EN 1483 August 1997
BTEX GC-FID DIN 38407, Teil 9 Mai 1991
PCB, gesamt GC-ECD DIN EN ISO 6468 Februar 1997
DIN 51527, Teil 1 Mai 1987
GC-ECD oder (GC-MS) DIN 38407, Teil 3 Juli 1998
PAK, gesamt   DIN 38407, Teil 8 Oktober 1995
Naphthalin GC-FID oder GC-MS DIN 38407, Teil 9 Mai 1991
Mineralölkohlenwasserstoffe Extraktion mit Petroläther, GC-FID ISO/TR 11046 Juni 1994

ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2002, 2843 - 2847;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

1
Allgemeines
1.1
Ziel
Durch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass die Errichtung (ggf.), der Betrieb und die Nachbetriebsphase eines Bergwerks, in das Abfälle zur Verwertung eingebracht werden sollen, zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen können.

3Die TA Abfall, Teil 1, vom 12. März 1991 (GMBl S. 139, 469) definiert als Schutzziel in Nummer 10 für Untertagedeponien den vollständigen und dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre.

4Dieses Schutzziel gilt auch für den untertägigen Einsatz von Versatzmaterial.
1.2

5Einbaumedium
Nach der TA Abfall, Teil 1, ist ein vollständiger Einschluss bei der Ablagerung in Untertagedeponien bisher nur im Salzgestein geregelt.
6Danach übernimmt das Salzgestein als Wirtsgestein gleichzeitig die alleinige Funktion des Barrieregesteins.

7Der Langzeitsicherheitsnachweis ist daher grundsätzlich für das Salzgestein als Barrieregestein zu führen.

8Weitere geologische Barrieren können gegebenenfalls eine zusätzliche Sicherheit bieten, sie sind aber nicht zwingend erforderlich.

9Auch bei der untertägigen Verwertung von Abfällen im Salzgestein nach dem Prinzip des vollständigen Einschlusses sind daher die für Versatzmaßnahmen und deren Funktion zutreffenden Regelungen der TA Abfall, insbesondere zum Langzeitsicherheitsnachweis, gleichwertig anzuwenden.
1.3

10Dauerhaft sicherer Einbau
Bei der Entsorgung von Abfällen in einer Untertagedeponie (UTD) gemäß TA Abfall, Teil 1, ist der vollständige und dauerhafte Abschluss der Abfälle von der Biosphäre das erklärte Ziel.
11Danach richten sich die Anforderungen an die Abfälle, die bergbaulichen Hohlräume, die geotechnischen Barrieren (Abschlussbauwerke) und alle anderen technischen Einrichtungen und betrieblichen Maßnahmen.

12Salz als Wirtsgestein hat hier die Bedingungen zu erfüllen, gas- und flüssigkeitsdicht zu sein, durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich zu umschließen und am Ende des Verformungsprozesses kraftschlüssig einzuschließen.

13Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die Hohlräume während der Betriebsphase der UTD standsicher sein müssen.

14Die Anforderungen an die Standsicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integrität der geologischen Barriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten bleibt.

15So gesehen ist eine kontrollierte Absenkung des Deckgebirges dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und keine Wasserwegsamkeiten öffnet.

16Die Möglichkeit unkontrollierter Ereignisse ist insbesondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Eröffnung von Wasserwegsamkeiten zu bewerten.

17Können dabei Wasserwegsamkeiten gänzlich ausgeschlossen werden, kann dies nicht zur Beeinträchtigung der Langzeitsicherheit führen.

18Wenn Abfälle als Versatzmaterial in ein Salzbergwerk nach dem Prinzip des vollständigen Einschlusses eingebracht werden, dann müssen die gleichen materiellen Anforderungen wie bei der untertägigen Ablagerung entsprechend der TA Abfall gestellt werden bzw. erfüllt sein.
1.4

19Verbreitung und Mächtigkeit des Barrieregesteins
Nach der TA Abfall, Teil 1 (Nr. 10.2), muss die Barriere Salzgestein am Standort eine ausreichende räumliche Ausdehnung und im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende Mächtigkeit besitzen.
20Eine "Faustformel" über die Mindestausdehnung und Mindestmächtigkeit ohne Berücksichtigung der standortspezifischen Gegebenheiten kann nicht angegeben werden.

21Grundsätzlich muss die vorhandene unverritzte Salzmächtigkeit so groß sein, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird.

22Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der Sicherheitspfeiler (z. B. Wasserwarnlinie) nach Bergrecht sein.

23Werden diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu führen, dass die Barrierefunktion nicht beeinträchtigt ist.
1.5

24Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Tätigkeiten
Das Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erforderlichen Schächte verletzt.
25Daher sind diese Schächte nach Stilllegung des Bergwerkes durch Abschlussbauwerke nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu verschließen, dass die Einhaltung der Schutzziele gewährleistet ist.

26Entsprechendes gilt für den Verschluss von Schächten in Bergwerken, in denen Versatzmaterial eingebracht wird.

27Sonstige bergbaulich notwendige Durchörterungen der geologischen Barriere (Erkundungsbohrungen, Strecken) müssen sicher erfasst, verschlossen und abgedichtet werden.

28Als Planungs- und Dokumentationsgrundlage ist das Risswerk nach § 63 des Bundesberggesetzes heranzuziehen.
2

29Langzeitsicherheit
2.1
Umfang und Anforderungen
Bei der Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in Untertagedeponien gemäß TA Abfall, Teil 1, und bei der untertägigen Verwertung nach dem Prinzip des vollständigen Einschlusses ist der Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem "Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper" unter Berücksichtigung planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.

30Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der nach TA Abfall geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden anderen Einzelnachweise
-
Geotechnischer Standsicherheitsnachweis und
-
Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.

31Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen Wirksamkeit und Integrität der Barriere Salz eine entscheidende Bedeutung zu.

32Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modellrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden.

33Hierzu wird in der Regel eine verbal-argumentative Betrachtung als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist.

34Ist der vollständige Einschluss im geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.

35In den Langzeitsicherheitsnachweis für Versatzmaßnahmen ist die zeitabhängige stabilisierende Wirkung des Versatzes einzubeziehen.
2.2

36Notwendige Basisinformationen
Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen, geotechnischen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzentration und zum Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich.
37Die Basisinformationen sind auf der Grundlage des Risswerkes (§ 63 des Bundesberggesetzes) zu ermitteln.

38Zu den Basisinformationen gehören u. a.:
2.2.1

39Geologische Verhältnisse
-
Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten Grubenbauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand zum Liegenden; Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers
-
Aufschlussgrad der Lagerstätte
-
Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage
-
Stratigraphie im Grubenfeld (incl.
40Mächtigkeiten, fazielle Übergänge)
-
Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Karbonatgesteinen
-
Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlagerstätte und ihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung, Umwandlungen an der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potentieller Laugenreservoire (z. B. Hauptanhydrit)
-
Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen
-
Geologische Schnitte durch das Grubengebäude
-
Geothermische Tiefenstufe
-
Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart
-
Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche
-
Halokinese.
2.2.2

41Angaben zum Grubengebäude
-
Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte, Wendeln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte des Grubengebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen bzw.
42Teilsohlen, Sohlen- bzw.

43Teilsohlenabstand, Sohlen, die mit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der geplanten Versatz- oder Ablagerungsräume)
-
Sicherheit
*
Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume
*
Ggf.
44Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes
*
Ggf.
45Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/ungesättigt, pH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile), Ursache und Herkunft
*
Ggf.
46Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache)
*
Ggf.
47Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten)
*
Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbarbergwerken
*
Vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch 2.2.1)
*
Abgedämmte bzw. abzudämmende Teile des Grubengebäudes.
2.2.3

48Hydrogeologische Verhältnisse
-
Stratigraphie, Petrographie, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deckgebirge und Nebengestein
-
Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung
-
Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten
-
Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze
-
Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Wasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie Vorranggebiete
-
Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von Oberflächengewässern.
2.2.4

49Abfalleinbringung
-
Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit
-
Versatzkonzept und -technik
-
Geomechanisches Verhalten der Abfälle
-
Reaktionsverhalten der Abfälle im Falle des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen
*
Löslichkeitsverhalten
*
Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage
*
Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein.

50Es ist eine möglichst lückenlose Erhebung und Dokumentation der Bestandsdaten durchzuführen, ggf. in Form von Fachgutachten.
2.3

51Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes
Auf der Grundlage der o.g. Basisinformationen bzw.
52Fachgutachten soll zunächst ein Sicherheitskonzept aufgestellt werden.

53Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung, ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten schadstoffhaltigen Abfälle unter den Standortbedingungen langzeitlich möglich erscheint.

54Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.
2.4

55Geotechnischer Standsicherheitsnachweis
Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit der Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass
a)
während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen - weder im Hohlraum selbst, noch an der Tagesoberfläche - zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen können;
b)
das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Langzeitsicherheit des Bergwerkes beeinträchtigen können;
c)
die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.

56Der Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs- als auch in der Nachbetriebsphase ist durch ein gebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen.

57Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen abzuarbeiten:
1.

58Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrologischen Kenntnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation im Bereich des Grubengebäudes.
2.

59Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbesondere zur Dimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit.
3.

60Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von Ergebnissen geotechnischer Laborversuche sowie auf Grund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer Bewertungen.

61Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbetriebes können genutzt werden.
4.

62Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der durchgeführten Analysen.
5.

63Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechanischen Bewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die möglichen Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechnerischen Nachweisen zugrunde zu legen sind.
6.

64Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologisch/tektonischer Art (u. a. Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohlraumauffahrungen, Versatz/Abfall).
7.

65Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits- und Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine ggf. auch des einzubringenden Versatzes/Abfalls.
8.

66In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungszustand) der Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-Messungen zur Permeabilität.
9.

67Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des Gebirges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter Berücksichtigung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung des Versatzes/Abfalls sowie seismologisch bedingter dynamischer Wirkungen.
10.

68Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten
-
Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits- bzw.
69Verformungsversagens, seismische Systemstabilität)
-
Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen
-
Langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren.
11.

70Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlagerungsbetriebes und zum Betriebsabschluss
-
betriebsbegleitende geotechnische Messungen
-
gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.

71Die Empfehlungen des Arbeitskreises "Salzmechanik" der Deutschen Gesellschaft für Erd- und Grundbau e. V. zur Geotechnik der Untertagedeponierung von gefährlichen Abfällen im Salzgebirge - Ablagerung in Bergwerken - können auch bei den geotechnischen Untersuchungen in Bergwerken, in denen gefährliche Abfälle im vollständigen Einschluss verwertet werden, herangezogen werden.
2.5

72Nachweis der Langzeitsicherheit
Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammenfassenden Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem "Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper" auf der Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu betrachten und zu bewerten:
2.5.1

73Bewertung der natürlichen Barrieren
-
Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges.
2.5.2

74Bewertung von technischen Eingriffen auf die natürlichen Barrieren
-
Schächte
-
andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte)
-
Übertagebohrungen
-
Untertagebohrungen
-
Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen.
2.5.3

75Bewertung der technischen Barrieren
-
Abfallbeschaffenheit und ggf.
76Konditionierung
-
Art der Einbringung
-
Streckendämme
-
Schachtverschlüsse.
2.5.4

77Bewertung von Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können
-
Natürlich bedingte Ereignisse
*
Diapirismus und Subrosion
*
Erdbeben
*
Vulkanismus
-
Technisch bedingte Ereignisse und Prozesse
*
Undichtwerden von Erkundungsbohrungen
*
Wassereinbruch während der Betriebsphase, z. B. über die Schächte
*
Laugeneinbruch während der Betriebsphase
*
Versagen der Schachtverschlüsse
*
Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen
*
Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase.

78Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten auszurichten.
2.5.5

79Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 25 G v. 24.2.2012 I 212
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26