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Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage – VersatzV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt oder
2.
entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 25 G v. 24.2.2012 I 212
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25