print

Versatzverordnung – VersatzV

arrow_left arrow_right

1Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Versatzmaterial:

2Materialien, die unter Verwendung von Abfällen unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken unter Tage eingesetzt werden.

3Hierunter fallen auch direkt und unvermischt eingesetzte Abfälle.
2.

4Langzeitsicherheitsnachweis:

5Auf den konkreten Standort bezogener Nachweis der geologischen, geochemischen, geotechnischen, hydraulischen und inneren Barrieren, die gewährleisten, dass das Versatzmaterial während der Betriebsphase und in der Nachbetriebsphase zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen kann.
3.

6Metallgehalt:

7Konzentration der in Anlage 1 genannten Metalle im Einzelnen unvermischten Abfall.

8Sind Metalle chemisch gebunden, so ist der anteilige Metallgehalt in der Verbindung ausschlaggebend.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 25 G v. 24.2.2012 I 212
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26