Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018
Auf Grund
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 beträgt 36 187 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 beträgt 37 873 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 36 540 Euro und monatlich 3 045 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2018
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2018
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 beträgt 59 400 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 beträgt 53 100 Euro.
1Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
| Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
|---|---|---|
| „2016 | 1,1415 | |
| 2018 | 1,1248” |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.