Auf Grund
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 beträgt 36 187 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 beträgt 37 873 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 36 540 Euro und monatlich 3 045 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2018
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2018
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 beträgt 59 400 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 beträgt 53 100 Euro.
1Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
2
| Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
|---|---|---|
| „2016 | 1,1415 | |
| 2018 | 1,1248” |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.