(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2018
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85 800 Euro und monatlich 7 150 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2018 – 31. 12. 2018“ um die Jahresbeträge ergänzt.