Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2025 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
(+++ §§ 1 bis 3: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
(+++ §§ 4 bis 13: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
(+++ §§ 14 bis 23: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
1Mit dem Ziel,
(+++ §§ 25 bis 28: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
(+++ §§ 29 bis 36: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
(+++ §§ 37 bis 43: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
1Die Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2. Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
2Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 30. Juni 2026.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegefachassistenzausbildung nach diesem Gesetz und die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung, einschließlich der Entwicklung der Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie unter Beteiligung der Fachkommission der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Nummer 3, nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.
(1) 1Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3 jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen.
2Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.
(3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.
(1) 1Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:
(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 25 beantragen, Folgendes zu regeln:
(3) 1Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung; dies betrifft insbesondere:
(4) 1Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grundlage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen.
2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 28.10.2025 I Nr. 259 +++)
(+++ § 48: Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 45 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.
(+++ §§ 50 und 51: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
(1) 1Eine Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt und die vor Ablauf des 31. Dezember 2026 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften in der am 31. Dezember 2026 jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden.
2Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten der landesrechtlichen Vorschriften nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnenen Ausbildung in die neue Pflegefachassistenzausbildung bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.
(2) Eine Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften in der am 31. Dezember 2026 jeweils geltenden Fassung neu begonnen und bis zum 31. Dezember 2030 auf der Grundlage dieser landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen werden, wenn das Land dies zur Sicherstellung der notwendigen Ausbildungskapazitäten durch landesrechtliche Vorschriften vorsieht; das Nähere regeln die Länder.
(3) Für die Finanzierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausbildungen gelten § 2 Nummer 1a Buchstabe g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes jeweils in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.
(+++ §§ 53 und 54: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)