(1) 1Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3 jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen.
2Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
3
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.
(3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.