(+++ Text in Bearbeitung +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
(+++ §§ 1 bis 3: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
(+++ §§ 4 bis 13: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
(+++ §§ 14 bis 23: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
(+++ § 24: Tritt gem. Art. 14 Abs. 2 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2026 in Kraft +++)
(+++ §§ 25 bis 28: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
(+++ §§ 29 bis 36: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
(+++ §§ 37 bis 43: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
1Die Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2. Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
2Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 30. Juni 2026.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegefachassistenzausbildung nach diesem Gesetz und die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung, einschließlich der Entwicklung der Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie unter Beteiligung der Fachkommission der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Nummer 3, nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.
(1) 1Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3 jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen.
2Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
3
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.
(3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.
(1) 1Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:
2
(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 25 beantragen, Folgendes zu regeln:
2
(3) 1Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung; dies betrifft insbesondere:
2
(4) 1Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grundlage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen.
2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(+++ § 48: Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 45 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.
(+++ §§ 50 und 51: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
(+++ § 52: Tritt gem. Art. 14 Abs. 2 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2026 in Kraft +++)
(+++ §§ 53 und 54: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)