Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Schriftlicher Ausbildungsnachweis |
| § 7 | Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 8 | Inhalt von Teil 1 |
| § 9 | Prüfungsbereich von Teil 1 |
| § 10 | Inhalt von Teil 2 |
| § 11 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 12 | Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln |
| § 13 | Prüfungsbereich Beratung |
| § 14 | Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik |
| § 15 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
| § 17 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin |
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Orthopädieschuhmachers und der Orthopädieschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 36 Orthopädieschuhmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(4) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
2Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden und 30 Minuten.
2Die Durchführung der beiden Arbeitsproben dauert sieben Stunden.
3Die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben dauert 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines Paares orthopädische Maßschuhe zugrunde zu legen.
2Dabei muss mindestens ein Schuh einer orthopädischen Versorgung für eine Beinlängendifferenz von mindestens 3,5 Zentimetern oder einer Peronaeusversorgung oder einer Versorgung mit knöchelübergreifenden Versteifungselementen dienen.
3Eine versorgungsbezogene Werkzeichnung und eine Arbeitsbeschreibung sind dem Prüfungsausschuss vor Prüfungsbeginn vorzulegen.
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden.
(5) Darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(6) 1Für den Nachweis nach Absatz 5 ist das Anfertigen einer Sondereinlage nach Indikation und Einpassen in den Konfektionsschuh zugrunde zu legen.
2Dabei sind das Positivmodell herzustellen und die orthopädischen Korrekturen vorzunehmen.
(7) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
(8) Die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.
(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die bei der Anfertigung des Prüfungsstücks erbrachten Leistungen mit 70 Prozent und die bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe erbrachten Leistungen mit 30 Prozent zu gewichten.
(1) Im Prüfungsbereich Beratung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Darüber hinaus soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen
(4) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe und der Gesprächssimulation beträgt insgesamt 15 Minuten.
(6) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die bei der Durchführung der Arbeitsprobe und in der Gesprächssimulation erbrachten Leistungen jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.
(1) Im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen |
mit 25 Prozent, |
| Anfertigung von orthopädieschuh- technischen Hilfsmitteln |
mit 30 Prozent, |
| Beratung | mit 10 Prozent, |
| Orthopädieschuhtechnik | mit 25 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Orthopädieschuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 789) außer Kraft.
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
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6 | |
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6 | |||
| 2 | Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
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10 | |
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4 | |||
| 3 | Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
4 | |
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6 | |||
| 4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
4 | |
|
4 | |||
| 5 | Entwickeln und Vorbereiten von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
4 | |
|
10 | |||
| 6 | Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
14 | |
|
14 | |||
| 7 | Anfertigen von orthopädischen Elementen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
8 | |
|
6 | |||
| 8 | Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
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10 | |
| 9 | Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
6 | |
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12 | |||
| 10 | Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
|
4 |
|
| 11 | Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
|
8 | |
| 12 | Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
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10 | |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung |
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
4 | |
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6 | |||
| 6 | Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
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4 | |
| 7 | Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
|
4 | |
| 8 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) |
|
2 | |
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6 | |||
| 9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) |
|
2 | |
|
4 | |||