Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung – OrthopschuhmAusbV

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(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Ersetzt V 7110-6-72 v. 21.4.1999 I 789 (OrthSchAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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