Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung – OrthopschuhmAusbV

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Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Ersetzt V 7110-6-72 v. 21.4.1999 I 789 (OrthSchAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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