Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz
EU-Rechtsakte (Stand 20.05.2026):
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund des § 1g Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vorzulegen sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) 1Anzeigen, Unterlagen und Erklärungen können bei der Bundesanstalt und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden.
2Die Bundesanstalt kann jederzeit die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen.
3§ 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
4Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich.
(3) Wenn Institute nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 zweckgleiche Anzeigen nach einer anderen Verordnung oder einem anderen Gesetz einzureichen haben und nicht gemäß § 21 Absatz 6 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes ausgenommen sind, so haben sie zusätzlich zu den nach den anderen Verordnungen oder Gesetzen einzureichenden Anzeigen lediglich die Anzeigen nach § 2 dieser Verordnung einzureichen.
(4) 1Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank sind Anzeigen und Unterlagen elektronisch einzureichen.
2Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank informieren jeweils auf ihren Internetseiten über die elektronischen Einreichungswege.
3Im Rahmen der Bestimmungen zur elektronischen Einreichung können die Deutsche Bundesbank oder die Bundesanstalt auf die in Formularen vorgesehenen Unterschriften verzichten.
4Formulare können durch Erfassungsmasken oder vorgegebene Satzformate der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ersetzt werden.
5Im gegenseitigen Einvernehmen können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank im Rahmen der elektronischen Einreichung bestimmter Anzeigen oder der Vorlage bestimmter Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz festlegen, dass diese lediglich bei einer der beiden Behörden zu erfolgen hat.
(1) Zu den Einzelheiten der Angaben und Unterlagen, die einer Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, beizufügen sind, wird auf die Aufzählung in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen.
(2) 1Die Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 12 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes muss Folgendes enthalten:
(1) 1Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 bis 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 1 dieser Verordnung einzureichen.
2Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 bis 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind gemäß § 21 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 1 dieser Verordnung einzureichen.
(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.
(4) 1Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden.
2Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden.
3Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen.
4Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden.
5Auch die Unternehmensbeziehung des Instituts zu einem Schwesterunternehmen stellt eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des Satzes 3 dar.
(5) 1Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden.
2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
3Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten.
4Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.
(1) 1Einzelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.
2Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
(2) 1Sammelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind gemäß § 21 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.
2Wenn sich die Beteiligungsverhältnisse seit der letzten Anzeige nach Satz 1 nicht geändert haben, bedarf es abweichend von Satz 1 lediglich einer formlosen Bestätigung dieses Sachverhalts unter Verweis auf die letzte Anzeige nach Satz 1.
(3) 1Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
2Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen.
3Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden.
(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Buchwert, Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.
(5) § 3 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(1) 1Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:
(2) 1Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
(3) Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.
(4) Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
1Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 21 Absatz 1 Nummer 11 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird.
2Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen.
3Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.
(1) 1Den Anzeigen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit beizufügen.
2Für die Angaben ist das Formular „Anzeige von Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern“ der Anlage 4 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) 1Anzeigen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind Angaben über die Übernahme, die Veränderung der Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, und über die Beteiligungsquote beizufügen.
2Für die Angaben ist das Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern und den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen“ der Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.
Wird der Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung; die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung |
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Institut: _____________________ |
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mit Wirkung vom: _____________ | |
| Dies ist Teilanzeige Nr. ___ von insgesamt ___ Teilanzeigen. | |||
1. Art der Anzeige
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Qualifizierte Beteiligung (§ 21 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 3 KMAG) | ||||
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Enge Verbindung (§ 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 KMAG) | ||||
2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei Abgabe einer Einzelanzeige)
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Entstehen |
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Veränderung |
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Beendigung |
3. Anteilseigner
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CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) |
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Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG) |
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E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
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sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) |
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Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) |
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Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB) |
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Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR |
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Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) |
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Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR) |
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|
Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) |
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gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) |
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Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG) |
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Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG) |
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Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG) |
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Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
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Kryptowerte-Dienstleister (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 KMAG) |
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Emittent von ART (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 KMAG) |
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Sonstiger Anteilseigner |
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sonstiges Unternehmen |
| Name/Firma und Rechtsform des Anteilseigners (lt. Registereintragung)/Geburtsdatum bei natürlichen Personen | Identnummer (falls bekannt) | ||
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| PLZ |
Sitz | Land | |
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| Register-Nr./Amtsgericht |
Rechtsträgerkennung |
Wirtschaftszweig |
Servicenummer |
4. Nur auszufüllen bei der Anzeige eines Schwesterunternehmens
| Firma und Rechtsform des Schwesterunternehmens (lt. Registereintragung) | Identnummer (falls bekannt) | ||
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| PLZ2 | Sitz | Land | |
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| Register-Nr./Amtsgericht |
Rechtsträgerkennung |
Wirtschaftszweig |
Servicenummer |
5. Angaben zu den Beteiligungsquoten
| Wird durch die BBk ausgefüllt |
Firma Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ Register-Nr./Amtsgericht Wirtschaftszweig bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer |
Kapitalanteil |
Kapital des Unter- nehmens Tsd. Euro |
Stimm- rechts- anteil in Prozent |
Verhältnis zum Institut |
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| In Prozent |
In Tsd. Euro |
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Der Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von ___ Prozent.
26. Weitere Angaben
Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen
Die Beteiligung an dem Institut wird von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen gehalten
Falls „ja“ angekreuzt wurde, sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen.
3Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
| Besondere Bemerkungen |
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| Sachbearbeiter/in | Telefon-Nr. | |
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| Ort/Datum | Firma/Unterschrift | |
Fußnoten:
5Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
Unternehmensliste
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wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt Ident-Nr. des Unternehmens |
Nr. | Firma, Rechtsform, Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ2; und Land; Register-Nr./Amtsgericht2, Rechtsträgerkennung3, Wirtschaftszweig4; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer5 |
Kapital des Unternehmens11 | Verhältnis zum Institut |
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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tsd. Euro | Fremdwährung | |||||||||||||||||||
| Währung | Tsd. | |||||||||||||||||||
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2Beteiligungsstruktur
| Beteiligtes Unternehmen |
Beteiligungs- unternehmen |
Besonderer Vermittler |
Art |
Kapitalanteil9, 10 | Stimmrechts- anteil10, 12 in Prozent |
beherr- schender Einfluss |
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| in Prozent | in Tsd. Euro | ||||||
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Fußnoten:
3Die Fußnoten 2 bis 11 entsprechen den Fußnoten auf Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige).
4Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung |
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___________________________ |
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Institut: _____________________ |
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mit Wirkung vom: _____________ | |
| Dies ist Teilanzeige Nr. ___ von insgesamt ___ Teilanzeigen. | |||
1. Art der Anzeige
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|
Qualifizierte Beteiligung (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 KMAG) | ||||
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|
Enge Verbindung (§ 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 KMAG) | ||||
2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei Abgabe einer Einzelanzeige)
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Entstehen |
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Veränderung |
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Beendigung |
3. Beteiligungsunternehmen
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CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) |
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Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG) |
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E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
|
|
sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) |
|
Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) |
|
Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB) |
|
|
Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR15) |
|
Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) |
|
Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR) |
|
|
Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) |
|
gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) |
|
Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG) |
|
|
Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG) |
|
Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG) |
|
Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
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|
Kryptowerte-Dienstleister (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 KMAG) |
|
Emittent von ART (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 KMAG) |
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Sonstiger Anteilseigner |
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sonstiges Unternehmen |
| Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung) | Identnummer (falls bekannt) | ||
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| PLZ |
Sitz | Land | |
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| Register-Nr./Amtsgericht |
Rechtsträgerkennung |
Wirtschaftszweig |
Servicenummer |
4. Angaben zu den Beteiligungsquoten
| Wird durch die BBk ausgefüllt |
Firma Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ Register-Nr./Amtsgericht Rechtsträgerkennung Wirtschaftszweig Identnummer (falls bekannt); Servicenummer |
Kapitalanteil |
Kapital des Unter- nehmens Tsd. Euro |
Stimmrechts- anteil in Prozent |
Verhältnis zum Institut |
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|---|---|---|---|---|---|---|---|
| In Prozent |
In Tsd. Euro | ||||||
| Nenn- wert |
Buch- wert |
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| Besondere Bemerkungen |
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| Sachbearbeiter/in | Telefon-Nr. | |
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| Ort/Datum | Firma/Unterschrift | |
2Fußnoten:
3Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung |
wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt | ||||||||||
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___________________________ |
Identnummer Geschäftsleiter/in |
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| Identnummer des Instituts | ||||||||||||
1. Angaben zur Person
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| Nachname, sämtliche Vornamen | |||
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| Geburtsdatum | Geburtsort | ||
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| Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) | |||
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| als Geschäftsleiter/in |
Identnummer (falls bekannt) | ||
2. Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen
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Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG, Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG, Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG, Wertpapierinstitut gem. § 2 Abs. 1 WpIG oder Institut gem. § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 KMAG) |
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sonstigen Unternehmen | ||
| mit Wirkung vom: _____________ | |||||
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Beginn der zusätzlichen Tätigkeit | ||||
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Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit | ||||
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als Geschäftsleiter/in |
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als Aufsichtsratsmitglied |
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als Verwaltungsratsmitglied |
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als Mitglied des Beirats |
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Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt) |
wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt | |||||||||||
| Kreditnehmereinheit-Nr. des Unternehmens |
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| Identnummer des Unternehmens | ||||||||||||
3. Angaben zur zeitlichen Beanspruchung aufgrund der Nebentätigkeit (ggf. auf gesondertem Blatt auszuführen)
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| Ort/Datum | eigenhändige Unterschrift Geschäftsleiter/in |
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung |
wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt | ||||||||||
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___________________________ |
Identnummer Geschäftsleiter/in |
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| Identnummer des Instituts | ||||||||||||
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| Nachname, sämtliche Vornamen | |||
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| Geburtsdatum | Geburtsort | Servicenummer |
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| Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) | |||
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| als Geschäftsleiter/in |
BAK-Nummer (sechsstellig), Identnummer (falls bekannt) | ||
1. Anlass der Anzeige
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Übernahme |
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Veränderung |
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Aufgabe | mit Wirkung vom: ___________ |
2. Beteiligungsunternehmen
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|
CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) |
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Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG) |
|
E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
|
|
sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) |
|
Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) |
|
Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB) |
|
|
Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR |
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Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) |
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Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR) |
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Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) |
|
gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) |
|
Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG) |
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Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG) |
|
Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG) |
|
Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
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Kryptowerte-Dienstleister (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 KMAG) |
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Emittent von ART (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 KMAG) |
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Sonstiger Anteilseigner |
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sonstiges Unternehmen |
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| Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung) | Identnummer (falls bekannt) | ||
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| PLZ |
Sitz | Land | |
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| Register-Nr./Amtsgericht |
Rechtsträgerkennung |
Wirtschaftszweig |
Servicenummer |
3. Angaben zu den Beteiligungsquoten
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wird durch die BBk ausgefüllt |
Kapitalanteil |
Kapital des Unternehmens in Tsd. Euro |
Stimmrechts- anteil in Prozent |
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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ident-Nr. des Beteiligungs- unternehmens |
in Prozent | in Tsd. Euro | |||||||||
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| Besondere Bemerkungen |
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| Sachbearbeiter/in | Telefon-Nr. | |
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| Ort/Datum | eigenhändige Unterschrift Geschäftsleiter/in |
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Fußnoten:
2Diese Seite ist nicht mit einzureichen.