Kryptomärkteanzeigenverordnung – KMAnzV

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Wird der Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung; die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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