(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.
(2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.
(3) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr.
2Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.
(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt übernimmt
(2) Die Aufgaben, die dem Kraftfahrt-Bundesamt durch andere Vorschriften zugewiesen werden, bleiben unberührt.