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Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes – KBAG

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Das Kraftfahrt-Bundesamt ist ferner zuständig, wenn ihm durch eine Gesetzgebung im Land Berlin Zuständigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Gesetz übertragen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25