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Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes – KBAG

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(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.

(2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.

(3) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
2Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25