Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 7 | Inhalt von Teil 1 |
| § 8 | Prüfungsbereich von Teil 1 |
| § 9 | Inhalt von Teil 2 |
| § 10 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 11 | Prüfungsbereich Kundenauftrag |
| § 12 | Prüfungsbereich Systementwurf |
| § 13 | Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse |
| § 14 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 15 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
| § 16 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) |
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin |
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2021 +++)
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 30.3.2021 I 662 vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung beschlossen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V am 1.8.2021 in
Kraft getreten.
Der Ausbildungsberuf des Informationselektronikers und der Informationselektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 19, Informationstechniker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete der Informations- und Kommunikationstechnik zu vermitteln:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
2Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel statt.
(2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
3Darüber hinaus hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden.
2Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe.
3Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten.
4Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten.
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen.
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 16 Stunden, davon entfallen auf das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel |
mit 30 Prozent, |
| Kundenauftrag | mit 36 Prozent, |
| Systementwurf | mit 12 Prozent, |
| Funktions- und Systemanalyse | mit 12 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
4 | |
| 2 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
4 |
|
|
||||
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2 | |||
| 3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
4 | |
|
2 | |||
| 4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
2 | |
|
||||
|
2 |
|||
| 5 | Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
4 | |
|
2 | |||
| 6 | Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
16 |
|
|
||||
| 7 | Analysieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
8 | |
| 8 | Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
8 | |
|
4 | |||
| 9 | Projektieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
8 | |
|
8 | |||
| 10 | Montieren, Installieren und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
|
12 | |
|
18 |
|||
|
||||
| 11 | Parametrieren, Inbetriebnehmen und Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
|
4 | |
|
12 | |||
| 12 | Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
|
2 | |
|
12 | |||
| 13 | Bedienen und Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
|
2 | |
|
||||
|
8 |
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| 14 | Sicherstellen des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
|
4 | |
|
4 | |||
| 15 | Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) |
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12 | |
| 16 | Warten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) |
|
4 | |
|
10 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung |
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| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
während der gesamten Ausbildung |
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| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
während der gesamten Ausbildung |
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|
||||
| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
|
während der gesamten Ausbildung |
|