print

Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger – HPflEGRLDV

-

Auf Grund der §§ 7a, 8 Abs. 2 und § 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667, 1957 S. 368), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird nach Anhörung der obersten Landesbehörden verordnet:

Art 1

Abschnitt 1
Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen eines Versicherungsnachweises bei Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Art 1

1Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union führen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt;
2.
zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
Dänemark (ohne Grönland),
Finnland,
Irland oder
Schweden
hat;
3.
zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
Spanien
hat;
4.
Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
Frankreich (ohne Überseegebiete)
hat.

Art 1

Die Ausnahme nach § 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

Abschnitt 2
Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises bei Fahrzeugen aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und aus Drittstaaten
Art 1

(1) 1Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:

1.

2Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen:

3Andorra
Bosnien und Herzegowina
Grönland
Island
Liechtenstein
Monaco
Montenegro
Norwegen
San Marino
Schweiz
Serbien
Vatikanstadt
Vereinigtes Königreich;
2.
zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
Grönland oder
Norwegen
hat;
3.
Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
Monaco
hat.

(2) 1Die Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 1 erstreckt sich nicht auf folgende Fahrzeuge von San Marino und Vatikanstadt:
landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Arbeitsgeräte.

(3) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 1 erstreckt sich nicht auf Militärfahrzeuge, die in Bosnien und Herzegowina, Montenegro oder im Vereinigten Königreich zugelassen sind.

Art 2

Art 3

(weggefallen)

Art 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1974 in Kraft.

-

Der Bundesminister für Verkehr

-

1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2004, 2157 u. 2158)


Zypern
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder sonstiger militärischer und ziviler Bediensteter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

3Dänemark (und Faröer-Inseln)

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

4Frankreich

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

5Griechenland

1.
Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen (Grüne Schilder mit den Buchstaben "CD" und "Delta Sigma" vor der Zulassungsnummer).
2.

6Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder militärischer und ziviler Bediensteter der NATO (Gelbe Schilder mit den Buchstaben "EA" vor der Zulassungsnummer).
3.

7Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der griechischen Streitkräfte (Kennzeichen:

8Beschriftung
"Epsilon Sigma").
4.

9Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der alliierten Streitkräfte in Griechenland (Kennzeichen:

10Beschriftung "AFG").
5.

11Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mit Probekennzeichen (Weiße Schilder mit den Buchstaben
"Delta Omikron Kappa" vor der Zulassungsnummer).

12Italien

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder sonstiger militärischer oder ziviler Mitarbeiter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen, insbesondere mit Kennzeichen:
13Beschriftung "AFI" und Dienstfahrzeuge der NATO-Streitkräfte.


14Niederlande
1.
Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der in Deutschland stationierten Angehörigen der niederländischen Streitkräfte und ihrer Familien.
2.

15Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der in den Niederlanden stationierten Angehörigen der deutschen Streitkräfte und ihrer Familien.
3.

16Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger von Personen, die zum Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte Mitteleuropa gehören.
4.

17Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-Streitkräfte.

18Portugal
1.
Landwirtschaftliche Maschinen und motorisierte mechanische Geräte, für die nach portugiesischem Recht keine amtlichen Kennzeichen erforderlich sind.
2.

19Fahrzeuge fremder Staaten und internationaler Organisationen, deren Mitglied Portugal ist (Weiße Schilder - rote Zahlen, denen die Buchstaben "CD" oder "FM" vorausgehen).
3.

20Fahrzeuge des portugiesischen Staates (Schwarze Schilder - weiße Zahlen, denen je nach Dienststelle die Buchstaben "AM", "AP", "EP", "ME", "MG" oder "MX" vorausgehen).

21Lettland

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

22Litauen

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

23Malta

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

24Polen

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Änderung durch Art. 4 V v. 19.12.2025 I Nr. 382 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26