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Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger – HPflEGRLDV

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Die Ausnahme nach § 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25