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Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger – HPflEGRLDV

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2004, 2157 u. 2158)


Zypern
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder sonstiger militärischer und ziviler Bediensteter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

3Dänemark (und Faröer-Inseln)

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

4Frankreich

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

5Griechenland

1.
Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen (Grüne Schilder mit den Buchstaben "CD" und "Delta Sigma" vor der Zulassungsnummer).
2.

6Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder militärischer und ziviler Bediensteter der NATO (Gelbe Schilder mit den Buchstaben "EA" vor der Zulassungsnummer).
3.

7Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der griechischen Streitkräfte (Kennzeichen:

8Beschriftung
"Epsilon Sigma").
4.

9Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der alliierten Streitkräfte in Griechenland (Kennzeichen:

10Beschriftung "AFG").
5.

11Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mit Probekennzeichen (Weiße Schilder mit den Buchstaben
"Delta Omikron Kappa" vor der Zulassungsnummer).

12Italien

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder sonstiger militärischer oder ziviler Mitarbeiter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen, insbesondere mit Kennzeichen:
13Beschriftung "AFI" und Dienstfahrzeuge der NATO-Streitkräfte.


14Niederlande
1.
Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der in Deutschland stationierten Angehörigen der niederländischen Streitkräfte und ihrer Familien.
2.

15Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der in den Niederlanden stationierten Angehörigen der deutschen Streitkräfte und ihrer Familien.
3.

16Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger von Personen, die zum Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte Mitteleuropa gehören.
4.

17Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-Streitkräfte.

18Portugal
1.
Landwirtschaftliche Maschinen und motorisierte mechanische Geräte, für die nach portugiesischem Recht keine amtlichen Kennzeichen erforderlich sind.
2.

19Fahrzeuge fremder Staaten und internationaler Organisationen, deren Mitglied Portugal ist (Weiße Schilder - rote Zahlen, denen die Buchstaben "CD" oder "FM" vorausgehen).
3.

20Fahrzeuge des portugiesischen Staates (Schwarze Schilder - weiße Zahlen, denen je nach Dienststelle die Buchstaben "AM", "AP", "EP", "ME", "MG" oder "MX" vorausgehen).

21Lettland

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

22Litauen

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

23Malta

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

24Polen

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Änderung durch Art. 4 V v. 19.12.2025 I Nr. 382 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26