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Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger – HPflEGRLDV

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1Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2004, 2157 u. 2158

Zypern

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder sonstiger militärischer und ziviler Bediensteter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

2
3Dänemark (und Faröer-Inseln)

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

3
4Frankreich

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

4
5Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-Streitkräfte.

5
6Griechenland

1.
Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen (Grüne Schilder mit den Buchstaben "CD" und "Delta Sigma" vor der Zulassungsnummer).
2.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder militärischer und ziviler Bediensteter der NATO (Gelbe Schilder mit den Buchstaben "EA" vor der Zulassungsnummer).
3.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der griechischen Streitkräfte (Kennzeichen: Beschriftung "Epsilon Sigma").
4.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der alliierten Streitkräfte in Griechenland (Kennzeichen: Beschriftung "AFG").
5.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mit Probekennzeichen (Weiße Schilder mit den Buchstaben "Delta Omikron Kappa" vor der Zulassungsnummer).
Italien

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder sonstiger militärischer oder ziviler Mitarbeiter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen, insbesondere mit Kennzeichen:
7Beschriftung "AFI" und Dienstfahrzeuge der NATO-Streitkräfte.

7
8Niederlande
1.
Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der in Deutschland stationierten Angehörigen der niederländischen Streitkräfte und ihrer Familien.
2.
Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der in den Niederlanden stationierten Angehörigen der deutschen Streitkräfte und ihrer Familien.
3.
Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger von Personen, die zum Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte Mitteleuropa gehören.
4.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-Streitkräfte.
Portugal
1.
Landwirtschaftliche Maschinen und motorisierte mechanische Geräte, für die nach portugiesischem Recht keine amtlichen Kennzeichen erforderlich sind.
2.
Fahrzeuge fremder Staaten und internationaler Organisationen, deren Mitglied Portugal ist (Weiße Schilder - rote Zahlen, denen die Buchstaben "CD" oder "FM" vorausgehen).
3.
Fahrzeuge des portugiesischen Staates (Schwarze Schilder - weiße Zahlen, denen je nach Dienststelle die Buchstaben "AM", "AP", "EP", "ME", "MG" oder "MX" vorausgehen).
Lettland

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

8
9Litauen

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

9
10Malta

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

10
11Polen

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25