Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer
Auf Grund des § 170 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.
(2) Auf Pensionsfonds sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Auf kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
(1) 1Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(2) 1Die Differenz der Barwerte der Zahlungsströme zwischen Vorversicherer und Rückversicherer unter einem Rückversicherungsvertrag wird berechnet, indem der Barwert der Schadenzahlungen, Rückversicherungsprovisionen, Kostenerstattungen und sonstigen Zahlungen, die der Rückversicherer an den Vorversicherer auf Grund des Vertrages zu leisten hat, vom Barwert der an den Rückversicherer zu leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen abgezogen wird.
2Zahlungsströme, die der Begleichung von Kosten dienen, die den Vertragsparteien durch Zahlungen an Dritte, die nicht Vertragspartei sind, entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Barwerte ebenso außer Betracht wie die Verwaltungskosten des Rückversicherers.
3Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die der Rückversicherer aus Leistungen des Vorversicherers, insbesondere aus den Rückversicherungsbeiträgen, finanziert.
4Die Rückversicherungsbeiträge sind daher entsprechend anteilig zu kürzen.
5Soweit die Kosten dem Unternehmen der Höhe nach nicht bekannt sind, sind diese gewissenhaft zu schätzen.
(1) 1Die Versicherungsunternehmen haben geeignete interne Kriterien zu entwickeln, nach denen sie zusätzlich zu den gesetzlichen Kriterien Rückversicherungsverträge als Finanzrückversicherungsverträge einordnen.
2Die internen Kriterien müssen sich in die internen Prozesse des Unternehmens einfügen und so beschaffen sein, dass eine einheitliche Anwendung im Versicherungsunternehmen gewährleistet ist.
3Im Falle von Versicherungsunternehmen, die einer Gruppenaufsicht unterliegen, sollen sich die internen Kriterien auch in die gruppenbezogenen internen Prozesse einfügen und eine gruppenweit einheitliche Anwendung ermöglichen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung anderer oder zusätzlicher Kriterien anordnen, wenn die vom Versicherungsunternehmen verwendeten internen Kriterien nicht geeignet sind, Rückversicherungsverträge zu identifizieren, die die Merkmale des § 167 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllen.
(1) 1Der hinreichende Risikotransfer eines Finanzrückversicherungsvertrages ist durch eine Risikoprüfung (Risikotransfertest) zu belegen, es sei denn, der Finanzrückversicherungsvertrag hat für beide Vertragsparteien eine nur unwesentliche wirtschaftliche Bedeutung.
2Im Rahmen des Risikotransfertests sind Verträge, die eine wirtschaftliche Verbindung zu anderen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien besitzen, als wirtschaftliche Einheit zu betrachten.
3Die Gründe, die zu der Einschätzung geführt haben, dass eine nur unwesentliche Bedeutung vorliegt, sowie das Ergebnis der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Verbindung zu anderen Verträgen besteht, sind von der jeweiligen Vertragspartei zu dokumentieren.
(2) 1Sind Risiken aus der Nichtlebensversicherung mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Risiken Vertragsgegenstand, liegt ein hinreichender Risikotransfer dann vor, wenn der Rückversicherer durch eine Übernahme von versicherungstechnischem Risiko und von Zeitpunktrisiko mit einer Mindestwahrscheinlichkeit einen nicht unerheblichen Verlust erleiden wird.
2Ein hinreichender Risikotransfer liegt vor, wenn der absolute Betrag des erwarteten Verlusts des Rückversicherers mindestens 1 Prozent des erwarteten Beitrags beträgt.
3Fällt der absolute Betrag des erwarteten Verlusts des Rückversicherers geringer aus, ist im Regelfall ein hinreichender Risikotransfer dann anzunehmen, wenn
(3) 1Sind Risiken aus der Lebensversicherung Vertragsgegenstand, liegt ein hinreichender Risikotransfer vor, wenn
(4) Sind Risiken aus der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, Vertragsgegenstand, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Sind sowohl Risiken aus dem Bereich der Lebensversicherung oder der Krankenversicherung im Sinne des Absatzes 4 als auch Risiken aus dem Bereich der Nichtlebensversicherung mit Ausnahme der Krankenversicherung im Sinne des Absatzes 4 Vertragsgegenstand, sind die Absätze 2 und 3 jeweils auf den auf ihren Anwendungsbereich entfallenden Teil der Risiken anzuwenden, soweit eine eindeutige Trennung möglich ist.
2Die Prüfung und Feststellung, ob ein hinreichender Risikotransfer vorliegt, erfolgt in diesem Fall für beide Teile gesondert.
3Kommt es dabei für beide Teile zu unterschiedlichen Feststellungen darüber, ob der Risikotransfer hinreichend ist, sind beide Teile des Vertrages insoweit wie unterschiedliche Verträge zu behandeln.
4Kommt dabei entweder den Risiken nach Absatz 2 oder den Risiken nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine im Verhältnis zu dem anderen Teil der Risiken nur unwesentliche Bedeutung zu, richtet sich die Feststellung des hinreichenden Risikotransfers unter dem Vertrag allein nach dem anderen Teil.
5In allen anderen Fällen richtet sich die Prüfung des hinreichenden Risikotransfers nach Absatz 3.
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
(1) Ein nach § 4 Absatz 1 erforderlicher Risikotransfertest ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zum Zeitpunkt jeder Änderung des Vertragsinhalts, soweit die Änderung den Risikotransfer beeinflussen kann, durchzuführen.
(2) 1Der Risikotransfertest ist schriftlich oder mittels elektronischer Speichermedien, die nachträgliche Veränderungen erkennen lassen, so zu dokumentieren, dass die Art und der gemessene Umfang des Risikotransfers für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sind.
2Die Dokumentation umfasst auch die dem Risikotransfertest zugrunde liegenden Daten, Schätzungen und Szenarien.
(3) 1Eine Prüfung des Risikotransfers nach Maßgabe des § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn
(4) 1Für die Berechnung des erwarteten Verlusts und des erwarteten Beitrags sind Rechnungsgrundlagen zu verwenden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemessenen sind.
2Für die Barwertberechnung sind zu diesem Zeitpunkt geeignete währungskongruente Zinssätze für risikofreie Kapitalanlagen anzuwenden, die sich an der Laufzeit der zugrunde gelegten Zahlungsströme orientieren müssen.
(5) Sofern sich der erwartete Verlust oder der erwartete Beitrag nicht berechnen lässt, weil keine ausreichenden oder verlässlichen auf Erfahrungsbasis beruhenden Daten zur Verfügung stehen, ist der Risikotransfertest anhand von Schätzungen und auf der Grundlage geeigneter realistischer Szenarien durchzuführen.
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
(1) 1Das Versicherungsunternehmen hat eine Bestimmung in den Finanzrückversicherungsvertrag aufzunehmen, wonach
(2) 1Ist der Finanzrückversicherungsvertrag wirtschaftlich verbunden mit einem anderen Vertrag, der mit dem Vertragspartner oder einem mit dem Vertragspartner in einer engen Verbindung stehenden Unternehmen bereits besteht, so ist in geeigneter Weise auf den anderen Vertrag hinzuweisen.
2Eine wirtschaftliche Verbindung mit einem anderen Vertrag ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Finanzrückversicherungsvertrag die Wirkungsweise des anderen Vertrages gezielt steuert oder verändert.
(3) 1Soweit eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Mindestbestimmungen in Widerspruch zu zwingenden rechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates des Vertragspartners stehen, findet Absatz 1 insoweit keine Anwendung, als ein Verstoß gegen diese Vorschriften droht.
2Das Versicherungsunternehmen hat in diesem Fall gesondert zu dokumentieren, wie es die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Inhalte der Mindestbestimmung sicherstellt; § 7 bleibt unberührt.
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
(1) 1Das Versicherungsunternehmen hat im Rahmen des Risikomanagementsystems und des internen Kontrollsystems geeignete interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren festzulegen, die eine angemessene Identifikation, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungsverträgen und aus Finanzrückversicherungsgeschäften erwachsenden Risiken sicherstellen und eine Berichterstattung darüber ermöglichen.
2Dies umfasst auch die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere einer angemessenen Rechnungslegung und einer zutreffenden Datierung dieser Verträge.
(2) 1Die internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren müssen mindestens folgende Festlegungen umfassen:
(1) Das Versicherungsunternehmen hat in geeigneter Form und nachprüfbar zu dokumentieren
(2) 1Etwaige ergänzende Vereinbarungen müssen mit dem Vertragsdokument körperlich verbunden sein oder dem Vertragsdokument als Anlage beigefügt sein.
2Im Falle eines bloßen Verweises im Vertrag auf ein anderes Vertragsdokument muss das andere Vertragsdokument dem Vertrag entweder als Abschrift oder als beglaubigte Ablichtung beigefügt sein.
(3) 1Bei einem Nachtrag ist es ausreichend, wenn er in einer solchen Weise zusammen mit dem Hauptvertrag aufbewahrt oder mit diesem datentechnisch verknüpft wird, dass er auch für einen nicht mit dem Vertrag vertrauten Dritten als Nachtrag zum betreffenden Hauptvertrag erkennbar ist.
2Nachträgliche Veränderungen müssen erkennbar sein.
(4) 1Bei einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung müssen etwaige ergänzende Vereinbarungen abweichend von Absatz 2 datentechnisch mit dem Vertragsdokument verbunden werden.
2Bei einem bloßen Verweis im Vertrag auf ein anderes Vertragsdokument muss das andere Vertragsdokument abweichend von Absatz 2 datentechnisch mit dem Vertrag verbunden sein.
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
Die §§ 4 bis 6 und § 8 finden nur auf solche Verträge Anwendung, die nach dem 25. Juli 2008 abgeschlossen werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.