(1) Das Versicherungsunternehmen hat eine Bestimmung in den Finanzrückversicherungsvertrag aufzunehmen, wonach
(2) 1Ist der Finanzrückversicherungsvertrag wirtschaftlich verbunden mit einem anderen Vertrag, der mit dem Vertragspartner oder einem mit dem Vertragspartner in einer engen Verbindung stehenden Unternehmen bereits besteht, so ist in geeigneter Weise auf den anderen Vertrag hinzuweisen.
2Eine wirtschaftliche Verbindung mit einem anderen Vertrag ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Finanzrückversicherungsvertrag die Wirkungsweise des anderen Vertrages gezielt steuert oder verändert.
(3) 1Soweit eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Mindestbestimmungen in Widerspruch zu zwingenden rechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates des Vertragspartners stehen, findet Absatz 1 insoweit keine Anwendung, als ein Verstoß gegen diese Vorschriften droht.
2Das Versicherungsunternehmen hat in diesem Fall gesondert zu dokumentieren, wie es die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Inhalte der Mindestbestimmung sicherstellt; § 7 bleibt unberührt.
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)