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Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer – FinRVV

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(1) Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.

(2) Auf Pensionsfonds sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Auf kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25